Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Nationales Visum beantragen

Ablauf

Sie müssen das Visum schriftlich und unter Angabe des Aufenthaltszwecks beantragen.

Hinweis: Unrichtige oder unvollständige Angaben im Visumverfahren führen in der Regel dazu, dass Ihnen nach der Einreise der Aufenthaltstitel entzogen werden kann. Sie können dann auch ausgewiesen werden.

 

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 10.12.2014 freigegeben.

Frist

rechtzeitig vor der beabsichtigten Einreise

Gebühren

EUR 60,00

Informationen

Sind Sie Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines Staates, aus dem Sie nur mit einem Visum nach Deutschland einreisen dürfen? Dann müssen Sie dieses zunächst beantragen. Das Visum erhalten Sie vor der Einreise in das Schengen-Gebiet mit dem Reiseziel Bundesgebiet.

Sie benötigen kein Visum, wenn Sie einen noch gültigen Aufenthaltstitel besitzen.

Ein nationales Visum ist notwendig, wenn

  • Sie länger als drei Monate in Deutschland bleiben und
  • Sie sich zu einem im Aufenthaltsgesetz genannten Aufenthaltszweck in Deutschland aufhalten wollen. Dazu gehören
    • Ausbildung
    • Erwerbstätigkeit (für selbständig Tätige und nicht selbständig Beschäftigte)
    • familiäre Gründe
    • völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe
    • besondere Aufenthaltsrechte (z.B. das Recht auf Wiederkehr)

Achtung: Bei Aufenthalten unter drei Monaten benötigen Sie ein Schengen-Visum.

Nach der Einreise mit einem nationalen Visum erhalten Sie auf Antrag eine befristete Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten gesetzlichen Aufenthaltszweck. In besonderen Fällen kann auch sofort eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder der Niederlassungserlaubnis müssen Sie vor Ablauf des Visums bei der Ausländerbehörde beantragen.

Tipp: Auf den Seiten des Auswärtigen Amtes finden Sie eine Staatenliste zur Visumpflicht beziehungsweise Visumfreiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

Hinweis: Für Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein ist kein Visum zur Einreise und kein Aufenthaltstitel für den Aufenthalt erforderlich.

Dies gilt auch für Staatsangehörige der Schweiz. Nähere Informationen dazu finden sie in der Verfahrensbeschreibung "Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz - beantragen".

Für Bürger aus dem EU-Mitgliedstaat Kroatien bestehen noch Übergangsregelungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit. Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit einholen.

Ausführliche Informationen über die "Aufenthaltserlaubnis" finden Sie im gleichnamigen Kapitel der Lebenslage "Zuwanderung".

Unterlagen

  • Pass oder Passersatz
  • Nachweise der genannten Voraussetzungen (z.B. Verpflichtungserklärung eines Dritten über die Sicherstellung des Lebensunterhalts)
  • Nachweis, dass die speziellen Voraussetzungen für den vorgesehenen Aufenthaltstitel vorliegen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund vor und
  • soweit kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht:
    Ihr Aufenthalt beeinträchtigt oder gefährdet nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    Die speziellen Voraussetzungen für Aufenthaltstitel entsprechend dem vorgesehenen Aufenthaltszweck liegen vor.

Hinweis: Sie erhalten kein Visum, wenn Sie ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben worden sind.

Zuständigkeit

für die Ausstellung eines Visums: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internet-Seiten.