Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz beantragen

Ablauf

Sie müssen die Namensänderung schriftlich bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt Ihres Wohnortes beantragen. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag. Für die Änderung des Namens einer ganzen Familie genügt ein Antrag, auf dem alle Betroffenen aufgeführt sind. Ein entsprechendes Formular liegt je nach Angebot der zuständigen Stelle aus oder wird zum Download angeboten.

Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.

Die zuständige Stelle führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen (beispielsweise die Polizei). Außerdem holt sie Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.

Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie ein Dokument über die Namensänderung. Mit dessen Bekanntgabe wird die Namensänderung wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt, wenn die zuständige Stelle Ihnen den Bescheid über die Namensänderung zusendet.

Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt (z.B. der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern), erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden kann. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam:

  • Die andere beteiligte Person akzeptiert die Namensänderung oder
  • die Widerspruchsbehörde beziehungsweise die Gerichte bestätigen sie.

Die Namensänderungsbehörde teilt die Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören

  • die Meldebehörde,
  • das Standesamt, das das Geburtenregister führt
  • das Standesamt, das das Eheregister führt (bei Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Eheleute)
  • die zuständige Behörde, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat (bei Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen).

Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.05.2014 freigegeben.

Frist

keine

Gebühren

Wird dem Antrag entsprochen:

  • bei Änderung eines Familiennamens: 2,50 Euro bis 1.022 Euro pro Person
  • bei Änderung eines Vornamens: 2,50 Euro bis 255 Euro

Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.

  • Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
  • Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: gebührenfrei

Informationen

Ihren Familiennamen und Vornamen können Sie nur in Ausnahmefällen ändern lassen.

Hinweis: Namensänderungen von Deutschen durch ausländische Stellen sind in Deutschland unwirksam.

Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des internationalen Übereinkommens vom 4. September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen vorliegen.

Text

Wenn Sie sich nicht Ihrem Geburtsgeschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfinden, können Sie Ihren Vornamen ändern. Diese Namensänderung richtet sich nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG). Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern.


Weitere Informationen erhalten Sie in folgenden Verfahrensbeschreibungen:

Unterlagen

Benötigt werden:

  • gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
  • Nachweis über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Personalausweis, Meldebescheinigung)
  • beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
  • beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
  • Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
  • Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat
    Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
    • die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
    • die von der Behörde getroffene Entscheidung

Hinweis: Beruht die Antragsberechtigung auf einem besonderen Status (z. B. als asylberechtigte Person), müssen Sie diesen mit dem dafür vorgesehenen Dokument nachweisen.

Die Behörde kann Einkommensnachweise verlangen, wenn dies für die Gebührenfestsetzung erforderlich ist.

Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall darüber hinaus vorlegen müssen.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
  • Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
  • Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen des Namensträgers oder der Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als
    • das öffentliche Interesse oder
    • ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens.

Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname

  • anstößig oder lächerlich klingt,
  • wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
  • eines Kindes angepasst werden soll an den Namen, den der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung wieder angenommen hat. Zusätzlich muss das Kindeswohl diese Änderung erfordern.

Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.

Sie kommt auch nicht in Betracht, wenn Ihnen Ihr Name nicht gefällt (beispielsweise bei Namen fremdsprachigen Ursprungs). Auch in folgenden Fällen ist die Namensänderung nicht gerechtfertigt: Sie möchten

  • eine Identifizierung durch Gläubiger erschweren,
  • das Aussterben eines Namens verhindern.

Vornamen von Kindern zwischen einem und 16 Jahren dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.

Zuständigkeit

die untere Verwaltungsbehörde als Namensänderungsbehörde

Untere Verwaltungsbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.