Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Markscheider - Anerkennung beantragen

Ablauf

Den Antrag auf Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie müssen ihn handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

Über die erfolgte Anerkennung erhalten Sie eine Urkunde. Die zuständige Stelle trägt Sie in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis ein. Darin sind Namen und Anschriften der Niederlassungen der anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider vermerkt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 06.08.2012 freigegeben.

Gebühren

50 bis 300 Euro

Informationen

Sie möchten Tätigkeiten, die nach dem Bundesberggesetz oder anderen Rechtsvorschriften Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten sind, in Baden-Württemberg ausüben? Dafür müssen Sie Ihre Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider beantragen.

Unterlagen

  • Lebenslauf
  • Nachweis über die erforderliche Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
    • wenn Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheiderin oder Markscheider abgelegt haben: Nachweis über die erforderliche Gleichwertigkeit der entsprechenden Ausbildung außerhalb Deutschlands
  • amtsärztliches Zeugnis
    • bei Antragstellerinnen und Antragstellern aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR):
      • ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder
      • eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über ihre körperliche und geistige Gesundheit
  • Erklärung, dass Sie bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt haben
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
    • Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung mit allen Zweig- und Außenstellen

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Hinweis: Wenn Sie eine Anerkennung eines anderen Landes als Deutschland nachweisen, kann die zuständige Stelle auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Anerkennung sind:

  • Sie besitzen die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach.
  • Sie haben die für die Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche
    • Zuverlässigkeit und
    • körperliche und geistige Eignung.
  • Sie sind jünger als 70 Jahre.

Hinweis: Die erforderliche Zuverlässigkeit haben Sie beispielsweise nicht, wenn Sie

  • entmündigt sind oder
  • aufgrund gerichtlicher Anordnung nur beschränkt über Ihr Vermögen verfügen können.

Körperlich beziehungsweise geistig ungeeignet sind Sie beispielsweise, wenn Sie wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer geistigen Schwäche dauerhaft unfähig sind, markscheiderische Tätigkeiten auszuüben.

Sie haben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheiderin oder Markscheider abgelegt? Dann kann die Anerkennung erfolgen, wenn

  • die Ausbildung und Prüfung der Art und dem Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und
  • das Umweltministerium die Gleichstellung bestätigt.

Falls Ausbildung und Prüfung nicht gleichwertig sind, kann die zuständige Stelle eine ergänzende Ausbildung und das Ablegen einer Zusatzprüfung verlangen.

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium Freiburg