Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Liegenschaftskataster - Errichtung eines Gebäudes melden (Gebäudeaufnahme)

Ablauf

Sie müssen die Errichtung des Gebäudes bei der Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, formlos anzeigen. Teilen Sie dabei der zuständigen Behörde die Fertigstellung des Bauvorhabens sowie die Höhe der Baukosten mit.

Die Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Die Behörde aktualisiert daraufhin das Liegenschaftskataster.

Hinweis: Sie können auf die Anzeige verzichten, wenn Sie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen mit der Durchführung der notwendigen Vermessungsaufgaben beauftragen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 29.06.2012 freigegeben.

Gebühren

Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den Baukosten des Gebäudes. Näheres entnehmen Sie dem Gebührenverzeichnis.

Beispiel:

Für ein typisches Wohnhaus betragen die Baukosten zwischen 100.000 Euro und 400.000 Euro. Die Gebühren für die Gebäudeaufnahme betragen 300 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Fortführungsgebühr bemisst 35 Prozent der Gebühr für die Gebäudeaufnahme und wird zusätzlich erhoben, in diesem Fall 105 Euro. Für die Gebäudeaufnahme eines typischen Einfamilienhauses wird ein Gesamtbetrag von 462 Euro fällig.

Informationen

Die Errichtung eines Gebäudes müssen Sie melden. Die Anzeige ist gesetzlich vorgeschrieben. Nach jedem Neu- oder Anbau muss die Gebäudeaufnahme in das Liegenschaftskataster erfolgen.

Melden Sie die Errichtung des Gebäudes nicht, werden eingetretene bauliche Veränderungen von Amts wegen durch die Vermessungsbehörden oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Vermessungsingenieurinnen erfasst und im Liegenschaftskataster nachgewiesen.

Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerinnen sowie Erbbauberechtigte sind verpflichtet, die Errichtung eines Gebäudes anzuzeigen.

Dies gilt auch, wenn das Gebäude in seiner Grundfläche geändert oder abgerissen wird.

Zuständigkeit

die untere Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt

Untere Vermessungsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Grundstück liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.