Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Landesstiftung "Familie in Not" - Leistungen beantragen

Ablauf

Im Rahmen eines persönlichen Gespräches füllt die Beratungsstelle den Antrag an die Landesstiftung gemeinsam mit Ihnen aus. Danach leitet diese den Antrag an den Vergabeausschuss weiter.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.02.2013 freigegeben.

Gebühren

keine

Informationen

Die Landesstiftung hilft Familien, die durch ein schwerwiegendes Ereignis in Not geraten sind. Stiftungsleistungen können insbesondere beantragt werden von:

  • Familien mit mindestens einem Kind
  • Familien mit behinderten Angehörigen
  • alleinerziehenden Elternteilen und
  • werdenden Müttern

Die finanzielle Leistung der Landesstiftung soll die die wirtschaftliche und soziale Lage der Familie stabilisieren. Die Stiftungsleistungen sind freiwillige Leistungen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Höhe der Unterstützung ist einkommensabhängig und fällt je nach individueller Notlage unterschiedlich aus.

Unterlagen

  • Belege über Einkünfte und Zahlungsverpflichtungen
  • Mietvertrag
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate

Voraussetzungen

Leistungen der Landesstiftung können gewährt werden, wenn

  • die Familie in Not geraten ist,
  • keine eigenen und auch keine anderen Hilfsmöglichkeiten (z.B. Unterhaltsvorschuss, Sozialhilfe) bestehen oder vorhandene Möglichkeiten nicht ausreichend sind,
  • die Notlage mithilfe der Stiftung dauerhaft zu bewältigen ist,
  • die Antragsteller ihren ständigen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben.

Zuständigkeit

  • die Orts- oder Bezirksstellen eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege oder eines frei gemeinnützigen Familienverbandes
  • das örtlich zuständige Jugend- oder Sozialamt
  • die Gemeinde des Wohnortes
  • die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen

Eine Übersicht über die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen finden Sie in der Broschüre "Informationen für Mütter und Väter".