Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Landesstiftung Opferschutz - Zuwendungen beantragen

Ablauf

Den Antrag auf Zuwendung müssen Sie schriftlich stellen. Die Stiftung bietet dafür ein Antragsformular an. Es enthält alle notwendigen Fragen, die Sie nach Ihrem besten Wissen beantworten sollten. Das Formular können Sie telefonisch (vormittags) oder per Fax bei der Landesstiftung anfordern. Sie finden es auch auf der Internetseite der Landesstiftung.

Hinweis: Das Formular erhalten Sie auch bei den Polizeidienststellen des Landes, Gerichtshelfern, den Staatsanwaltschaften und Gerichten.

Den Antrag können Sie stellen

Sie müssen nicht persönlich erscheinen und sich nicht durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten lassen.

Ist das Tatopfer noch nicht 18 Jahre alt, müssen auch die gesetzlichen Vertreter den Antrag unterschreiben.

Der Zuwendungsausschuss der Stiftung entscheidet auf der Grundlage Ihrer schriftlichen Angaben, polizeilicher Erkenntnisse und ärztlicher Befunde. Der Stiftungsvorstand teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.

Die bewilligte Zuwendung wird auf das angegebene Konto überwiesen, in besonderen Fällen auf Verlangen auch durch Barscheck ausgezahlt. In Problemfällen kann sie an einen Treuhänder oder einer Treuhänderin ausgezahlt werden. Die Treuhänderrolle kann beispielsweise das Jugendamt, ein Vermögensverwalter oder eine Vermögensverwalterin beziehungsweise ein Anwalt oder eine Anwältin übernehmen.

Hinweis: Verlangt die zuständige Stelle eine Abtretung von Schadens- oder Schmerzensgeldansprüchen, erhalten Sie die Zuwendung erst nach Rücksendung der unterschriebenen Abtretungserklärung.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.01.2013 freigegeben.

Frist

Eine Ausschlussfrist für Zuwendungsanträge gibt es nicht. Liegt die erlittene Straftat jedoch mehrere Jahre zurück, können Sie nur dann eine Zuwendung erhalten, wenn die Tatfolgen bis heute andauern.

Gebühren

keine

Hinweis: Auslagen für anwaltlichen Beistand und beigebrachte ärztliche Atteste werden in der Regel nicht zusätzlich erstattet.

Informationen

Die Landesstiftung Opferschutz unterstützt finanziell

  • Opfer von Gewalttaten, die in Not sind und Hilfe brauchen
  • Angehörige, Ehepartner oder -partnerinnen beziehungsweise Lebenspartner oder -partnerinnen von Getöteten
  • Einrichtungen, die Zeugen oder Zeuginnen von Opfern beraten, betreuen oder begleiten (Opferzeugenbetreuungsprogramme)

bis zu einem Betrag von 10.000 Euro.

Gewalttaten sind vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe, also

  • Tötungsdelikte,
  • Körperverletzungen,
  • Sexualstraftaten,
  • Bedrohungen,
  • Geiselnahmen und
  • gemeingefährliche Verbrechen.

Mit den Zuwendungen für Gewaltopfer schließt die Stiftung die Lücken der staatlichen Opferentschädigung. Gesundheitliche Folgen werden zwar meistens vom Opferentschädigungsgesetz abgedeckt. Opfer von Gewalttaten oder Angehörige von getöteten Opfern erleiden jedoch häufig darüber hinaus vielfältige materielle Schäden.

Durch die Hilfen der Landesstiftung können beispielweise Ihre

  • Sach- und Vermögensschäden,
  • nicht anderweitig übernommene Heilbehandlungskosten,
  • Einkommenseinbußen oder
  • entgangener Unterhalt ausgeglichen werden,

soweit Sie bedürftig sind.

Opferzeugenbetreuungsprogramme (OZB)

Gemeinnützige oder ehrenamtlich tätige Organisationen, die Opfer, Angehörige oder als Tatzeugen beziehungsweise Tatzeuginnen betroffene Personen

  • vor einer Anzeigeerstattung beraten,
  • während eines Strafverfahrens in Baden-Württemberg betreuen und/oder
  • zu polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Zeugenvernehmungen begleiten,

können bei der Landesstiftung eine einmalige Zuwendung von bis zu 10.000 Euro beantragen.

Text

Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung der Landesstiftung Opferschutz. Eine ablehnende oder Ihren Erwartungen nicht entsprechende Entscheidung können Sie nicht anfechten.

Die Zuwendungen der Stiftung werden nicht auf Sozialhilfeleistungen angerechnet.

Unterlagen

In Kopie:

  • Personalausweis/Reisepass
  • Nachweis(e) über die aktuelle Einkommenssituation
  • gegebenenfalls:
    • Strafurteil(e)
    • Schadenersatzurteil(e)
    • Nachweis der erfolglosen Zwangsvollstreckungsbemühungen gegen den Täter oder die Täterin
    • ärztliche Atteste
    • Nachweise für die geltend gemachte Vermögensschäden

Voraussetzungen

Eine Förderung durch die Landesstiftung Opferschutz kommt nur unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  • Sie können Ihre Ersatzansprüche gegen den Täter oder die Täterin in absehbarer Zeit nicht durchsetzen.
  • Die Straftat wurde in Baden-Württemberg begangen.
  • Ausländische Tatopfer müssen sich zum Zeitpunkt der Tat rechtmäßig in Baden-Württemberg aufgehalten haben.

Die Stiftung kann Ihnen eine Zuwendung nur gewähren, soweit Ihnen keine Ansprüche wegen der Tatfolgen gegen Dritte zustehen. Dies betrifft vor allem Ansprüche gegen

  • Kranken- und Unfallversicherungen,
  • die Versorgungsverwaltung nach dem Opferentschädigungsgesetz oder
  • den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen in Hamburg (bei einem tätlichen Angriff durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs).

Zuständigkeit

die Landesstiftung Opferschutz