Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

Ablauf

Sie müssen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen. Den Antrag müssen Sie bei der unteren Aufnahmebehörde an Ihrem Wohnort schriftlich stellen. Es genügt ein formloses Schreiben.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Integrationsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.08.2014 freigegeben.

Frist

Sie sollten den Antrag sobald wie möglich stellen. Die zuständige Stelle gewährt die Leistung erst, nachdem Sie einen Antrag gestellt haben und nicht rückwirkend.

Gebühren

keine

Informationen

Als Ausländer oder Ausländerin können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen.

Folgende Leistungen sind möglich:

  • Grundleistungen zur Deckung des täglichen Grundbedarfs (z.B. für Unterkunft, Heizung, Ernährung und Ähnliches)
  • Leistungen bei akuter Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • sonstige Leistungen (z.B. Pflege, Eingliederungshilfe)

Diese Leistungen erhalten Sie von der zuständigen Stelle meistens in Form von Sach- beziehungsweise Geldleistungen. Zusätzlich bekommen Sie ein monatliches Taschengeld.

Es kann zu Einschränkungen kommen, wenn

  • Sie eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten oder
  • Sie die Aufenthaltsbeendigung verhindern.

Die Leistungsberechtigung endet

  • mit der Ausreise oder
  • mit Ablauf des Monats, in dem eine Leistungsvoraussetzung entfällt oder
  • mit Ablauf des Monats, in dem Sie als Asylberechtigter oder Asylberechtigte anerkannt werden.

Unterlagen

  • gültiger Reisepass und Nachweis über den ausländerrechtlichen Status (z.B. Gestattung, Duldung)
  • Nachweise über etwaiges Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (z.B. Lohnzettel)
  • Nachweise über Vermögen

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Voraussetzungen

Sie müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben als Asylbewerber oder Asylbewerberin eine Aufenthaltsgestattung.
  • Sie haben eine der in § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich genannten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen.
  • Sie besitzen eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes.
  • Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
  • Sie sind Ehemann oder Ehefrau oder Lebenspartner oder Lebenspartnerin beziehungsweise ein minderjähriges Kind von Anspruchsberechtigten.
  • Sie haben einen Folge- oder Zweitantrag auf Anerkennung als politisch Verfolgte oder Verfolgter gestellt.

Zusätzlich müssen Sie verfügbares eigenes Einkommen und Vermögen aufbrauchen, bevor Sie die Leistungen in Anspruch nehmen können. Das gilt auch, wenn Sie Ansprüche gegenüber anderen Personen haben, die Ihren Lebensunterhalt abdecken können.

Hinweis: Wenn Sie eine Arbeitsgelegenheit trotz bestehender Arbeitsfähigkeit unbegründet ablehnen, haben Sie keinen Anspruch auf Leistung.

Zuständigkeit

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • ansonsten: das für den Wohnort zuständige Landratsamt