Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Kraftfahrzeug - Ummeldung beantragen (ohne Halterwechsel)

Ablauf

Sie oder eine Sie vertretende Person müssen die Ummeldung des Fahrzeugs bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

War das Fahrzeug zuletzt in einem anderen Zulassungsbezirk auf Ihren Namen angemeldet, können Sie Ihre Kennzeichen bundesweit mitnehmen. Dies gilt auch für Saisonkennzeichen, die nur für einen bestimmten Betriebszeitraum verwendet werden dürfen. Teilen Sie dies der neu zuständigen Zulassungsbehörde bei der Ummeldung mit. Wenn Sie das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt hatten und die Kennzeichen für eine Wiederzulassung reserviert haben, ist eine Mitnahme in einen anderen Verwaltungsbezirk nicht möglich. Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug in diesem Fall ein neues Kennzeichen zu und bringt dort die Plaketten (Hauptuntersuchung und neue Stempelplaketten) an. Gleichzeitig erhalten Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I. Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird sie aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen. Eine bereits existierende Feinstaubplakette für ein Kennzeichen, das Sie bei einem Umzug mitnehmen, bleibt weiterhin gültig. Neue Stempelplaketten mit Sicherheitscode brauchen Sie für Ihre Kennzeichen und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I, wenn Sie Ihr Fahrzeug zukünftig online außer Betrieb setzen möchten.

Tipp: Brauchen Sie neue Kennzeichenschilder? Dann können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde. 

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat dessen ausführliche Fassung am 01.01.2015 freigegeben.

Frist

schnellst möglich

Gebühren

Gebühren nach Verwaltungsaufwand

bei Umschreibung aus einem anderen Verwaltungsbezirk:

  • bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens: ab EUR 16,70
  • bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens: ab EUR 27,00

Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Informationen

Wenn Sie in einen anderen Zulassungsbezirk umziehen, müssen Sie Ihr Fahrzeug schnellst möglich ummelden (Änderung der Adresse in den Fahrzeugpapieren) und ein neues Kfz-Kennzeichen beantragen. Dasselbe gilt bei einer Betriebsverlegung. Wenn Sie das frühere Kennzeichen an Ihrem zugelassenen Fahrzeug behalten möchten, können Sie dies seit 1. Januar 2015 bundesweit tun. Sie teilen dies der neu zuständigen Zulassungsbehörde mit. Dort wird dann nur die Adressänderung in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Eine Stempelung der Kennzeichen ist nicht erforderlich.

Hinweis: Wenn Sie beabsichtigen, Ihr Fahrzeug zukünftig internetbasiert außer Betrieb zu setzen, benötigen Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und neue Stempelplaketten.

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht, wenn
    • das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder
    • das Fahrzeug vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war oder
    • wenn der nächste HU-Termin nicht aus der ZB I ersichtlich ist.
  • bisherige Kennzeichen, wenn neue Stempelplaketten zur internetbasierten Außerbetriebsetzung gewünscht werden
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie bei der neu zuständigen Zulassungsbehörde ein Wunschkennzeichen vorab beantragt haben.

Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

Sie oder Ihre Vertretung können das Fahrzeug erst ummelden, wenn Sie sich bei Ihrer Gemeinde um- beziehungsweise angemeldet haben. Nähere Informationen zu diesen Verfahren finden Sie unter "Anmeldung in einer anderen Gemeinde" und "Ummeldung innerhalb der Gemeinde".

Zuständigkeit

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Bezugsorttext

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.