Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Kraftfahrzeug - Verkauf melden

Ablauf

Sie müssen der zuständigen Zulassungsbehörde den Fahrzeugverkauf sofort schriftlich oder persönlich mitteilen. Geben Sie dabei an:

  • Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Ihren vollständigen Namen
  • Anschrift der Käuferin oder des Käufers

Viele Zulassungsbehörden bieten Ihnen im Internet ein Anzeigeformular zum Herunterladen an.

Hinweis: Lassen Sie sich vom Käufer oder von der Käuferin die Übergabe aller erforderlichen Unterlagen bestätigen. Dazu gehören gegebenenfalls auch die amtlichen Kennzeichen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat dessen ausführliche Fassung am 05.03.2014 freigegeben.

Frist

sofort

Gebühren

keine

Informationen

Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, müssen Sie die Zulassungsbehörde sofort darüber informieren. Sie sind auch nach dem Verkauf noch bei der Zulassungsbehörde als Halterin oder Halter eingetragen. Dies gilt so lange, bis die Behörde Ihr Fahrzeug abgemeldet oder umgeschrieben hat.

Achtung: Melden Sie Ihr Fahrzeug ab; vor allem, bevor Sie es ins Ausland verkaufen. Erst mit der Abmeldung haften Sie nicht mehr für Schäden, die der Käufer oder die Käuferin verursacht. Erst dann enden auch Ihre Halterpflichten (z.B. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und Kraftfahrzeugsteuer).

Unterlagen

Empfangsbestätigung der Käuferin oder des Käufers über die Aushändigung der Fahrzeugunterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
  • amtliche Kennzeichen

Zuständigkeit

Die Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat.

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt