Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Kündigung während der Pflegezeit - Zustimmung beantragen

Ablauf

Die Zustimmung zur Kündigung können Sie formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie entscheidet über die Zulässigkeit der Kündigung und teilt Ihnen das Ergebnis mit.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, beauftragt vom Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 06.11.2014 freigegeben.

Gebühren

je nach Einzelfall: zwischen EUR 200,00 und 1.000

Informationen

Das Pflegezeitgesetz ermöglicht Beschäftigten, pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akuten Pflegesituation entweder kurzfristig selbst zu pflegen oder eine Pflege zu organisieren.

  • Bei der kurzzeitigen Pflegeverhinderung dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben.
  • Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen länger zuhause pflegen. Sie werden dann vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt. Die Pflegezeit kann maximal sechs Monate für jeden pflegebedürftigen Angehörigen dauern. Der Anspruch besteht nicht, wenn Sie in der Regel 15 oder weniger Beschäftigte haben.

Pflegende Angehörige haben einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Sonderkündigungsschutz besteht vom Zeitpunkt der Ankündigung der Pflege bis zu deren Beendigung. Nur in Ausnahmefällen können Sie in dieser Zeit der oder dem Beschäftigten kündigen.

Unterlagen

Nachweise zum Kündigungsgrund

Voraussetzungen

Sie benötigen die Zustimmung der zuständigen Stelle.

Zuständigkeit

der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) - Zweigstelle Karlsruhe