Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Künstlersozialabgabe entrichten

Ablauf

Sie müssen sich bei der KSK anmelden.

Nutzen Sie dafür den "Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz". Wenn die KSK Ihnen bereits eine Abgabenummer mitgeteilt hat, nutzen Sie den "Meldebogen für zur Künstlersozialabgabe Verpflichtete für die Entgeltmeldung".

Hinweis: Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Abgabenummer anzugeben, falls Sie bereits bei der KSK registriert sind.

Beide Formulare finden Sie auf den Internetseiten der KSK. Den Erhebungs- beziehungsweise Meldebogen müssen Sie schriftlich an die KSK senden oder Sie nutzen das Online-Meldeverfahren.

Nach Eingang Ihrer Angaben prüft die KSK, ob Sie abgabepflichtig sind. Falls Sie abgabepflichtig sind, berechnet sie die Künstlersozialabgabe. Als Basis dienen die von Ihnen gezahlten Entgelte. Der Abgabesatz wird jährlich durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung festgesetzt.

Entgelte sind:

  • Zahlungen an selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Personen für eine künstlerische oder publizistische Leistung
  • Zahlungen an Künstler oder Künstlerinnen beziehungsweise Publizisten oder Publizistinnen, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG,) am Markt auftreten.

Nicht zu den Entgelten gehören Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH).

Abgabepflichtige Entgelten sind

  • Honorare,
  • Lizenzen und
  • sämtliche Auslagen (z.B. Telefonkosten) und Nebenkosten (z.B. für Material), die Sie dem Künstler oder der Künstlerin beziehungsweise der Publizistin oder dem Publizisten vergüten.

Sie erhalten einen gesonderten Bescheid. Falls Sie Beträge monatlich im Voraus bezahlen müssen, steht dies ebenfalls in Ihrem Bescheid.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 14.05.2014 freigegeben.

Frist

Meldung gezahlter Entgelte an die KSK: bis spätestens 31. März des Folgejahres

Informationen

Eine Künstlersozialabgabe müssen alle Unternehmen an die Künstlersozialkasse (KSK) entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Daran ändert auch eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit nichts.

Unternehmer können beispielsweise sein:

  • private Unternehmen und Betriebe
  • öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
  • Vereine
  • andere Personengemeinschaften

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist

  • Künstler oder Künstlerin, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
  • Publizist oder Publizistin, wer als
    • Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder
    • Publizistik lehrt.

Künstlersozialabgabe müssen Sie außerdem in folgenden Fällen bezahlen:

  • Sie werben oder betreiben Öffentlichkeitsarbeit für Ihr eigenes Unternehmen.
    Das gilt in Fällen, in denen sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Künstlerinnen beziehungsweise Publizisten und Publizistinnen erteilen.
  • Sie sind selbständige Künstlerin oder selbständiger Künstler beziehungsweise Publizistin oder Publizist und verwerten die künstlerischen oder publizistischen Werke oder Leistungen anderer.
    Es ist daher möglich, dass Sie gleichzeitig
    • Anspruch auf Vergünstigungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes haben und
    • Künstlersozialabgabe zahlen.

Nähere Informationen zur Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) finden Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.

Text

Die KSK bietet auf ihren Internetseiten verschiedene Informationsschriften zum Download an.

Als zur Abgabe Verpflichteter müssen Sie fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte führen, die der Künstlersozialabgabe unterliegen. Diese Aufzeichnungen müssen Sie mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres aufbewahren, in dem die Entgelte fällig geworden sind.

Unterlagen

  • wenn Ihr Unternehmen im Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregister eingetragen ist: Nachweis über die Eintragung (z.B. Kopie des Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregisterauszuges)
  • wenn Sie Ihren Verein bei der KSK anmelden: Vereinssatzung in Kopie
  • wenn Sie Ihr Unternehmen zwischenzeitlich abgemeldet haben oder wenn es erloschen ist: Nachweis über die Einstellung (z.B. Kopie der Abmeldebestätigung)

Voraussetzungen

Voraussetzung ist:

Sie nehmen regelmäßig Dienste von selbständigen Künstlern oder Künstlerinnen beziehungsweise Publizisten oder Publizistinnen in Anspruch.
Die Abgabepflicht setzt nicht voraus, dass die selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Person selbst nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig ist.

Achtung:  Das Wort "regelmäßig" wird in diesem Zusammenhang sehr eng ausgelegt. Es ist bereits erfüllt, wenn Sie

  • regelmäßig
  • einmal jährlich

einen entsprechenden Auftrag erteilen.

Zuständigkeit

die Künstlersozialkasse (KSK)