Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Krankenversicherungsschutz bei Reisen ins Ausland

Ablauf

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welcher Krankenversicherungsschutz für Ihr Reiseland besteht. Wenn zwischen Deutschland und Ihrem Urlaubsland kein Sozialversicherungsabkommen besteht, sollten Sie unbedingt eine private Auslandsreisekrankenversicherung abschließen, da Sie sonst keinerlei Versicherungsschutz haben und anfallende Arzt- oder Krankenhauskosten selbst bezahlen müssen.

Tipp: Viele Krankenkassen kooperieren mit privaten Krankenversicherungsunternehmen und bieten günstige Tarife für ihre Versicherten an. Fragen Sie hierzu Ihre Krankenkasse.

Achtung: Die neue Europäische Krankenversicherungskarte ersetzt nicht die private Auslandsreisekrankenversicherung. So ist vor allem der Krankenrücktransport in die Heimat nicht mitversichert. Deshalb ist der Abschluss einer Zusatzversicherung für den Auslandsaufenthalt auch für diese Zwecke ratsam.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren hat ihn am 16.08.2010 freigegeben.

Informationen

Seit 1. Juni 2004 wird in den Staaten der Europäischen Union sowie in der Schweiz, in Island, Liechtenstein und Norwegen der Auslandskrankenschein schrittweise durch die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC = European Health Insurance Card) ersetzt. Damit wird für gesetzlich Krankenversicherte der Zugang zu den medizinisch erforderlichen Leistungen bei Reisen in diese Staaten vereinfacht.

Die neue Europäische Krankenversicherungskarte gilt wie bisher der Auslandskrankenschein nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt (Urlaub, Arbeitnehmerentsendung, Arbeitsuche, Studium). Sie gilt für notwendige medizinische Leistungen beim Arzt, Zahnarzt oder im Krankenhaus sowie für die notwendige Behandlung bereits vorhandener oder chronischer Krankheiten bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt. Als Inhaber einer EHIC haben Sie in Ihrem Reiseland dieselben Leistungsansprüche wie ein Versicherter dieses Landes. Das heißt aber auch, dass Sie wie diese Versicherten die für das Krankenversicherungssystem Ihres Reiselandes üblichen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen zu tragen haben.

Hinweis: Im Ausland gelten andere versicherungsrechtliche Besonderheiten (z.B. Abrechnung als Sachleistung oder im Wege der Kostenerstattung) als in Deutschland. Daher empfehlen wir Ihnen, sich vor Reisebeginn bei Ihrer Krankenkasse oder bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) die "Merkblätter zur Krankenversicherung bei Urlaub im Ausland" zu beschaffen. Die Merkblätter gibt es für sämtliche EU-Staaten und eine Reihe weiterer Staaten und sie können auch online bei der DVKA abgerufen werden.

Die Europäische Krankenversicherungskarte wird den Versicherten zusätzlich zur nationalen Krankenversichertenkarte zur Verfügung gestellt. In Deutschland haben die Krankenkassen in der Regel die Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite der nationalen Krankenversicherungskarte angebracht.

Für Reisen in bestimmte Länder, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, benötigen Sie weiterhin den Auslandskrankenschein. Dazu zählen z.B. die Balkanstaaten (Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro) oder die Mittelmeeranrainer Tunesien und Türkei.

Achtung: Wer gezielt ins Ausland fährt, um sich behandeln zu lassen, kann die Europäische Krankenversicherungskarte oder den Auslandskrankenschein dafür nicht einsetzen. Eine solche Behandlung sollte wie bisher nur nach Zustimmung der jeweiligen Krankenkasse erfolgen.

Zuständigkeit

Ihre Krankenkasse

Achtung: Für den Personenkreis der nach § 264 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) betreuten Sozialhilfebezieher besitzt der Auslandskrankenschein beziehungsweise die Europäische Krankenversicherungskarte oder die Provisorische Ersatzbescheinigung generell keine Gültigkeit. In einem solchen Fall empfehlen wir Ihnen deshalb, sich vor Reiseantritt mit dem Sozialhilfeträger in Verbindung zu setzen.