Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Inhaber von Erlaubnis- oder Befähigungsscheinen - Feuerwerke anmelden

Ablauf

Geben Sie folgende Informationen an:

  • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

Viele Städte und Gemeinden bieten Ihnen im Internet ein Formular an. Andernfalls können Sie das Formular "Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände" des Umweltministeriums nutzen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat ihn am 27.05.2014 freigegeben.

Frist

  • in der Regel zwei Wochen, bevor Sie das Feuerwerk abbrennen möchten
  • vier Wochen, wenn Sie das Feuerwerk abbrennen möchten in der unmittelbaren Nähe von:
    • Eisenbahnanlagen
    • Flughäfen
    • Bundeswasserstraßen
    • Seeschifffahrtsstraßen

Informationen

Sie besitzen einen Erlaubnis- oder Befähigungsschein und möchten ein Feuerwerk abbrennen. In diesem Fall müssen Sie dies anmelden.

Feuerwerke werden in folgende Kategorien unterteilt:

  • Kleinfeuerwerk: Kategorie F2 (alt: Klasse II)
  • Mittelfeuerwerk: Kategorie F3 (alt: Klasse III)
  • Großfeuerwerk: Kategorie F4 (alt: Klasse IV)
  • Bühnen- und Theaterfeuerwerk: Kategorie T1 oder T2 oder pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke der Klasse T
  • sonstige Feuerwerkskörper: Kategorie P1 oder P2

Sie müssen anzeigen:

  • Kleinfeuerwerke: 2. Januar bis 30. Dezember
  • alle anderen Feuerwerke: 1. Januar bis 31.Dezember (ganzjährig)

Hinweis: Als Privatperson, das heißt Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, können Sie aus einem begründeten Anlass das Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes (Kategorie F2/ alt: Klasse II) beantragen. Weiterführende Informationen, welche Voraussetzungen Sie dazu erfüllen müssen, finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen".

In direkter Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern dürfen Sie keine pyrotechnischen Gegenstände abbrennen.

Rechtsgrundlage

  • § 23 Abs. 2 und 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
  • § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang)
  • § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
  • § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Befähigungsschein)

Unterlagen

oder

Voraussetzungen

  • gültige Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 7 SprengG) oder
  • gültige Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 27 SprengG) oder
  • Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 20 SprengG)

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Abbrennortes als Ortspolizeibehörde

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll.