Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Hebammenhilfe in Anspruch nehmen

Ablauf

Sie haben Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen. Die Hebamme kann dann direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen.

Als Mitglied einer privaten Krankenkasse stellt Ihnen Ihre Hebamme die Besuche direkt in Rechnung. Für die Erstattung müssen Sie die Rechnung an Ihre private Krankenkasse weiterleiten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 22.11.2012 freigegeben.

Gebühren

keine

Informationen

Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach. Versicherte Frauen müssen die Kosten für eine Hebamme nicht selbst zahlen. Sie haben für diese Zeiten einen Anspruch auf Hebammenhilfe.

Wenn das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat es selbst Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe (z.B. in Fällen der Adoption oder bei Tod sowie krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter).

Anspruchsdauer:

  • für gesetzlich Versicherte:
    • Bis zum zehnten Tag nach der Entbindung haben Sie Anspruch auf mindestens einen täglichen Besuch durch die Hebamme.
    • Bis Ihr Kind acht Wochen alt ist, können Sie darüber hinaus
      • 16-mal die Hebamme um Rat und Hilfe bitten sowie
      • bei Stillschwierigkeiten bis zum Ende der Abstillphase noch viermal.
    • Im Einzelfall ist auch eine längere Versorgung möglich.
  • für privat Versicherte: Klären Sie die Kostenübernahme zuvor mit Ihrer Versicherung.

Text

Weitere Informationen erhalten Sie beim Deutschen Hebammenverband e.V. sowie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse.

Unterlagen

Krankenversichertenkarte

Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein bestehendes Versicherungsverhältnis.

Zuständigkeit

die gesetzlichen oder privaten Krankenkassen