Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Heimarbeit - Beschäftigung melden

Ablauf

Als Arbeitgeber müssen Sie der zuständigen Stelle formlos schriftlich mitteilen, dass Sie eine Person in Heimarbeit beschäftigen. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt.

Die Mitteilung müssen Sie doppelt einreichen. Sie muss mindestens folgende Angaben der beschäftigten Person enthalten:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich Postleitzahl
  • Art der Beschäftigung (genaue Bezeichnung der übertragenen Arbeit oder Telearbeit)

Die zuständige Stelle übermittelt Ihnen Zugangsdaten, mit denen Sie sich zum "Fachmodul Heimarbeit" anmelden können. Dort müssen Sie die Heimarbeitsliste elektronisch führen. Nur in Ausnahmefällen können Sie nach Absprache mit der zuständigen Stelle die Liste in Papierform führen.

In den Listen müssen Sie mindestens folgende Angaben jeder beschäftigten Person eintragen:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich Postleitzahl
  • Art der Beschäftigung
  • Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung
  • Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens

Hinweis: Die Heimarbeitsliste müssen Sie in den Räumen, in denen Sie die Heimarbeit vergeben (z.B. Raum des Arbeitgebers oder Raum des Zwischenmeisters), gut sichtbar aushängen. Alte Heimarbeitslisten müssen Sie bis zum Ablauf des Folgejahres aufbewahren.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.09.2012 freigegeben.

Frist

Die Heimarbeitsliste müssen Sie halbjährlich elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln:

  • am 31. Juli die Heimarbeitsliste für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni (erstes Halbjahr) des laufenden Jahres
  • am 31. Januar die Heimarbeitsliste für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember (zweites Halbjahr) des Vorjahres

Gebühren

keine

Informationen

Wenn Sie zum ersten Mal eine Person in Heimarbeit beschäftigen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Danach tragen Sie jede Person in eine Heimarbeitsliste ein,

  • die Sie in Heimarbeit beschäftigen oder
  • über die Sie Heimarbeit vermitteln.

Schicken Sie die Liste regelmäßig der zuständigen Stelle.

Zu den Personen in Heimarbeit zählen:

Unterlagen

keine

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt