Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen - steuerliche Förderung beantragen

Ablauf

Die steuerliche Begünstigung müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen.

Erkennt das Finanzamt die Kosten an, zieht es sie in Ihrem Einkommensteuerbescheid direkt von der Einkommensteuerschuld ab.

 

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 09.01.2015 freigegeben.

Frist

Ihre Steuererklärung müssen Sie innerhalb bestimmter Fristen abgeben. Weitere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung „Einkommensteuer – Erklärung abgeben“.

 

Gebühren

keine

Informationen

Sie können bestimmte Leistungen von der Einkommensteuer absetzen:

  • haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
  • haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Handwerkerleistungen

Absetzen können Sie dabei

  • Arbeits- beziehungsweise Lohnkosten und
  • die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.

Kosten für gelieferte Ware oder für Material können Sie nicht absetzen. Eventuelle Erstattungen, z.B. von der Krankenkasse, rechnet Ihnen das Finanzamt regelmäßig an.

Die steuerliche Förderung beträgt bei

  • haushaltsnahen Tätigkeiten in Form von geringfügigen Beschäftigungen: 10 Prozent Ihrer Ausgaben, höchstens 510 Euro pro Jahr
  • haushaltsnahen Tätigkeiten in  Form von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen: 20 Prozent Ihrer Ausgaben, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.
  • bei haushaltsnahen Dienstleistungen sowie Pflege und Betreuungsleistungen: 20 Prozent Ihrer Ausgaben, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.

Zu den geförderten, handwerklichen Tätigkeiten zählen insbesondere:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen oder Ähnliches
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück sowie
  • Aufwendungen für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle von Blitzschutzanlagen

Hinweis: Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt.

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme können Sie nicht steuerlich absetzen. Eine Neubaumaßnahme liegt vor, wenn Sie mit der Maßnahme erstmals einen Haushalt errichten.

Wenn Sie in einem vorhandenen Haushalt neue Wohn- oder Nutzfläche schaffen, z.B. durch einen Anbau, ist das begünstigt.

Text

Tipp: Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg hat in seiner Reihe "Aktuelle Tipps" das Merkblatt "Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen" herausgegeben.

 

Unterlagen

Neben der Einkommensteuererklärung können folgende Unterlagen von Ihrem Finanzamt benötigt werden:

  • bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (z.B. bei Minijobs im Rahmen des Haushaltscheckverfahrens): Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:
    • Rechnung
    • Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck
  • bei Pflege- und Betreuungsleistungen:
    • Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid) der sozialen Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung
    • amtsärztliches Attest oder Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde
    • Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck

Voraussetzungen

  • Sie sind bei einer haushaltsnahen Beschäftigung Arbeitgeber oder bei einer haushaltsnahen Dienstleistung Auftraggeber.
    • Arbeitgeber sind Sie, wenn Sie eine Person beschäftigen, die z.B.
      • Ihre Kinder betreut.
      • Mahlzeiten in Ihrem Haushalt zubereitet oder
      • Ihre Wohnung reinigt,
    • Auftraggeber sind Sie, wenn Sie ein Unternehmen oder eine Agentur mit Tätigkeiten beauftragen, die gewöhnlich die Mitglieder Ihres privaten Haushalts selbst durchführen. Dazu zählen beispielsweise:
      • Reinigung der Wohnung
      • Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
      • Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt sowie
      • Dienstleistungen für privat veranlasste Umzüge
  • Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
  • Sie bezahlen die Rechnung per Banküberweisung oder Verrechnungsscheck. Barzahlungen und Barschecks erkennt das Finanzamt nicht an.
  • Die Leistungen wurden in Ihrem Haushalt innerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erbracht.

Die Steuermäßigung ist haushalts-, nicht personenbezogen. Eheleuten steht die Steuerermäßigung jeweils zur Hälfte zu, wenn sie nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Bei einer Zusammenveranlagung spielt die Aufteilung keine Rolle. Das gleich gilt für Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Zwei Alleinstehende, die ganzjährig zusammen in einem Haushalt leben, können die Höchstbeträge der Steuerermäßigung insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Die Aufteilung erfolgt danach, wer die jeweiligen Aufwendungen getragen hat. Sie können auch eine gemeinsame Vereinbarung treffen.

Hinweis: Als Mieterin, Mieter oder Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft können Sie solche Dienstleistungen ebenfalls von der Steuer absetzen.

Gleiches gilt, wenn Sie in einem Heim einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führen. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen steht die Steuerermäßigung demjenigen zu, der für die Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommt.

Zuständigkeit

Ihr Wohnsitzfinanzamt