Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Grundbuchabschrift oder Grundbuchausdruck beantragen

Ablauf

Sie müssen eine Grundbuchabschrift oder einen Grundbuchausdruck beantragen. Dies können Sie persönlich oder schriftlich tun. Erkundigen Sie sich am besten vorher telefonisch bei der zuständigen Stelle.  

Sie können sich auch durch eine andere Person wie z.B. Ihre Tochter vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen und damit antragsberechtigt ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. Eine Vollmacht können Sie für diesen Einzelfall oder allgemein als Vorsorgevollmacht erteilen.

Hinweis: Das Grundbuch wird zunehmend in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. In solchen Fällen erhalten Sie

  • anstelle der Abschrift einen Ausdruck oder einen von Notarin oder Notar erteilten Abdruck
  • anstelle einer beglaubigten Abschrift einen amtlichen Ausdruck oder einen von Notarin oder Notar erteilten beglaubigten Abdruck.

Wird das Grundbuch maschinell geführt, kann jedes Grundbuchamt einen Ausdruck erteilen. Grundbucheinsichtsstellen können Ausdrucke nur für den Bezirk des örtlichen Grundbuchamts erteilen.

Als antragstellende Person können Sie den Ausdruck/Abdruck auch vom Notariat elektronisch übermittelt bekommen. Grundbucheinsichtsstellen sind nicht berechtigt, einen Grundbuchausdruck elektronisch zu übermitteln.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.10.2014 freigegeben.

Frist

keine

Gebühren

Je nachdem, wo Sie den Antrag gestellt haben, unterscheiden sich die Kosten. 

a) Kosten beim Grundbuchamt:

  • einfache/unbeglaubigte Abschrift/Kopie oder Ausdruck aus dem Grundbuch: EUR 10,00
  • beglaubigte Abschrift/Kopie oder amtlicher Ausdruck aus dem Grundbuch: EUR 20,00
  • elektronische Übermittlung einer Datei anstelle eines Ausdrucks: EUR 5,00 oder EUR 10,00

b) Kosten beim Notar:

  • einfacher/unbeglaubigter Abdruck: EUR 10,00
  • beglaubigter Abdruck: EUR 15,00
  • elektronische Übermittlung einer Datei anstelle eines Ausdrucks: EUR 5,00 oder EUR 10,00
  • Umsatzsteuer
  • Auslagen für den Abruf des Grundbuchs: in der Regel EUR 8,00
  • Versandkosten wie etwaiges Porto

Die einzelnen Kostenarten können Sie im Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) unter den jeweiligen Nummern nachlesen.

Hinweis: Die Gesamtkosten sind aber immer von den konkreten Dienstleistungen der Notarin oder des Notars in Ihrem Einzelfall abhängig.

Grundbuchamt und Notariat können für ihre Tätigkeit einen Vorschuss verlangen.

Achtung: Im Internet beantragen Privatfirmen behördliche Dokumente für Kunden teils zu horrenden Preisen. Geburtsurkunden kosten bei diesen Firmen zum Beispiel ab 35 Euro.

Informationen

Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie daraus erhalten:

  • Abschrift/Kopie (wenn das Grundbuch noch in Papierform geführt wird)
  • Ausdruck oder Abdruck (wenn das Grundbuch maschinell geführt wird)

Zum Beispiel als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks können Sie dazu einen Antrag stellen. Auch als Gläubigerin oder Gläubiger können Sie eine Abschrift beantragen, wenn Sie die Zwangsvollstreckung betreiben wollen.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
  • wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf

Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse. Um eine Abschrift oder einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie dieses glaubhaft darlegen. Im Zweifel müssen Sie das berechtigte Interesse nachweisen.

Zuständigkeit

  • das Grundbuchamt oder
  • die Grundbucheinsichtsstelle (falls eingerichtet) oder
  • jede Notarin oder jeder Notar

Hinweis: In Baden-Württemberg ist das Grundbuchamt vielfach noch bei den Gemeinden angesiedelt. Die Grundbuchämter werden im Zuge der Grundbuchamtsreform bis 31. Dezember 2017 schrittweise in 13 grundbuchführende Amtsgerichte eingegliedert. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter „Grundbuchamtssuche“. Ob bei einer Gemeinde eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, können Sie bei der Gemeindeverwaltung erfragen.

Bezugsorttext

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich das Grundstück befindet.