Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Grunderwerbsteuer zahlen

Ablauf

Die Grunderwerbsteuer entsteht bereits mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages. Meistens vereinbaren die Parteien vertraglich, dass die kaufende Partei die Steuer zahlt. Das Finanzamt setzt daher zuerst gegenüber dieser Partei die Grunderwerbsteuer durch Steuerbescheid fest.

Hinweis: Zahlen die Käufer oder Käuferinnen nicht, kann sich das Finanzamt auch an die Verkaufenden wenden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 23.09.2014 freigegeben.

Gebühren

Die Höhe der Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Kaufpreis für das unbebaute, bebaute oder noch zu bebauende Grundstück.

Das Finanzamt berücksichtigt bei der Berechnung auch

  • die von den Käufern oder Käuferinnen übernommenen sonstigen Leistungen (z. B. übernommene Vermessungskosten und Kosten für die Beschaffung von Katastermaterial) und
  • die der verkaufenden Partei vorbehaltenen Nutzungen (z. B. Nießbrauchs- oder Wohnrechte).

Hinweis: In Sonderfällen richtet sich die Steuer nach dem Grundbesitzwert (z.B. bei der Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit Grundbesitz).

Informationen

Wenn Sie in Baden-Württemberg ein Grundstück kaufen oder durch andere Rechtsgeschäfte erwerben, müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen. Der Steuersatz beträgt 5,0 Prozent.

Keine Grunderwerbsteuer fällt an, wenn Sie ein Grundstück

  • erben oder geschenkt bekommen,
  • Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau beziehungsweise Ihrem eingetragenen Lebenspartner oder Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin abkaufen,
  • im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung Ihrem früheren Ehemann oder Ihrer früheren Ehefrau beziehungsweise nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft Ihrem früheren eingetragenen Lebenspartner oder Ihrer früheren eingetragenen Lebenspartnerin abkaufen,
  • von den Großeltern, Eltern, Kindern (auch Stiefkindern) oder Enkeln sowie von deren Ehemännern oder Ehefrauen beziehungsweise deren Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen erwerben,
  • im Rahmen der Nachlassteilung als Miterbe oder Miterbin beziehungsweise als Ehemann oder Ehefrau beziehungsweise eingetragener Lebenspartner oder eingetragene Lebenspartnerin des Miterben oder der Miterbin erhalten oder
  • kaufen und der Kaufpreis 2.500 Euro nicht übersteigt.

Text

Wenn Sie die Grunderwerbsteuer beglichen haben, erhält der Notar oder die Notarin bzw. das Grundbuchamt vom Finanzamt eine Bescheinigung, dass Ihrer Eintragung im Grundbuch steuerliche Bedenken nicht entgegen stehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Erst wenn dem Grundbuchamt diese Bescheinigung vorliegt, darf es Sie in das Grundbuch eintragen.

Unterlagen

keine

Zuständigkeit

für die Besteuerung: das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet

Bezugsorttext

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich das Grundstück befindet.