Grunderwerbsteuer zahlen
Ablauf
Die Grunderwerbsteuer entsteht bereits mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages. Meistens vereinbaren die Parteien vertraglich, dass die kaufende Partei die Steuer zahlt. Das Finanzamt setzt daher zuerst gegenüber dieser Partei die Grunderwerbsteuer durch Steuerbescheid fest.
Hinweis: Zahlen die Käufer oder Käuferinnen nicht, kann sich das Finanzamt auch an die Verkaufenden wenden.
Gebühren
Die Höhe der Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Kaufpreis für das unbebaute, bebaute oder noch zu bebauende Grundstück.
Das Finanzamt berücksichtigt bei der Berechnung auch
- die von den Käufern oder Käuferinnen übernommenen sonstigen Leistungen (z. B. übernommene Vermessungskosten und Kosten für die Beschaffung von Katastermaterial) und
- die der verkaufenden Partei vorbehaltenen Nutzungen (z. B. Nießbrauchs- oder Wohnrechte).
Hinweis: In Sonderfällen richtet sich die Steuer nach dem Grundbesitzwert (z.B. bei der Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit Grundbesitz).
Text
Wenn Sie die Grunderwerbsteuer beglichen haben, erhält der Notar oder die Notarin bzw. das Grundbuchamt vom Finanzamt eine Bescheinigung, dass Ihrer Eintragung im Grundbuch steuerliche Bedenken nicht entgegen stehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Erst wenn dem Grundbuchamt diese Bescheinigung vorliegt, darf es Sie in das Grundbuch eintragen.
Zuständigkeit
für die Besteuerung: das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet
Bezugsorttext
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich das Grundstück befindet.