Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Handwerker aus anderen EU-/EWR-Staaten anzeigen
Ablauf
Die Anzeige müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, darf die Dienstleistung sofort nach der Anzeige erbracht werden. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung der zuständigen Behörde. Darin wird bescheinigt, dass die Voraussetzungen zum Erbringen der Dienstleistung erfüllt sind.
Dienstleistungen der unter Sonderregelung genannten Tätigkeiten dürfen nur erbracht werden, wenn
- die zuständige Handwerkskammer mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist oder
- eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.
Frist
- Anzeige der Tätigkeit: vor dem erstmaligen Erbringen der Dienstleistung
- Wiederholungsanzeige (einfaches Schreiben): alle zwölf Monate
- Anzeige wesentlicher Änderungen von Umständen: sofort schriftlich
- Bei notwendiger Nachprüfung: Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch Eignungsprüfung innerhalb eines Monats
Hinweis: Bei Nachfrage wegen Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen ist der Fristablauf gehemmt.
Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Registrierungsnachweis oder ein anderer Nachweis für Ihre rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat
- Sachkundenachweis oder Nachweis der Berufsausübung
- ausgefülltes Antragsformular
Voraussetzungen
Sie können in Deutschland vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk erbringen. Dazu müssen Sie in einem der genannten Staaten zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sein. Weitere Voraussetzungen sind:
- Sie verfügen über eine bestimmte Qualifikation Ihres Niederlassungsstaates, in dem die Tätigkeit reglementiert sein muss. Diese Qualifikation muss in Ihrem Niederlassungsstaat Voraussetzung für die Tätigkeit sein.
- Die Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat nicht reglementiert, aber die Ausbildung ist staatlich geregelt und Sie haben diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen.
- Die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat weder reglementiert noch besteht eine staatlich geregelte Ausbildung hierfür. Außerdem haben Sie die Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat als Selbstständiger oder Selbstständige beziehungsweise als Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche ausgeübt. Diese Berufserfahrung darf zum Zeitpunkt der Anzeige der beabsichtigen Dienstleistung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
Sonderregelung
Bei folgenden Berufsgruppen kann die zuständige Handwerkskammer Ihre Berufsqualifikation nachprüfen, wenn Sie die Dienstleistung zum ersten Mal erbringen wollen:
- Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerinnen
- Augenoptiker oder Augenoptikerinnen
- Hörgeräteakustiker oder Hörgeräteakustikerinnen
- Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerinnen
- Orthopädieschuhmacher oder Orthopädieschuhmacherinnen
- Zahntechniker oder Zahntechnikerinnen
Durch die Prüfung soll schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger durch eine unzureichende Qualifikation ausgeschlossen werden.
Dienstleistungen in den genannten Handwerken dürfen erst dann erbracht werden, wenn die zuständige Handwerkskammer mitgeteilt hat,
- dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist oder
- wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.
Tipp: Auf den Seiten der Europäischen Kommission finden Sie eine "Reglementierte Berufe-Datenbank", auf der Sie (auch länderweise) nach reglementierten Berufen suchen können.
Zuständigkeit
die Handwerkskammer, in deren Bezirk der Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung liegt