Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung
Ablauf
Für die Überprüfung im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer ist kein Antrag notwendig, da das Finanzamt die Prüfung von Amts wegen vornimmt.
Wollen Sie einen Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal bilden lassen, müssen Sie ihn beim Finanzamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Das Finanzamt kann ihnen auch sagen, ob sich die Eintragung in Ihrem Fall lohnt.
- Beantragen Sie erstmals beim Finanzamt einen Freibetrag für das Kalenderjahr 2014 oder möchten Sie einen im Verhältnis zum Kalenderjahr 2013 erhöhten Freibetrag berücksichtigen lassen, ist der sechsseitige „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu verwenden.
- Wer 2014 höchstens den Freibetrag beantragt, der schon für das Kalenderjahr 2013 ermittelt wurde, braucht nur den zweiseitigen „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ auszufüllen.
Die Freibeträge müssen Sie derzeit noch jedes Jahr neu beantragen.
Frist
Anträge auf Bildung eines Steuerfreibetrags oder eines höheren Freibetrags als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal müssen bis spätestens 30. November des Jahres gestellt werden.
Text
Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen. Im Service Center des Finanzamts erhalten Sie die Broschüre "Steuertipps für Familien" mit weiteren Informationen.
Unterlagen
- Angaben zu den Kindern in der Steuererklärung
- eventuell Nachweise über die Erstausbildung von volljährigen Kindern
Voraussetzungen
Als Kinder werden berücksichtigt:
- im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und angenommene Kinder),
- Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben
- Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind,
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Weitere Informationen finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen "Kindergeld" und "Kinderfreibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) beantragen".
Zuständigkeit
das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen