Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Eigenheimzulage beantragen

Ablauf

Sie können die Förderung mit dem Formular "Antrag auf Eigenheimzulage" beim Finanzamt des Wohnsitzes beantragen. Sie erhalten den Vordruck entweder im Service Center des Finanzamtes oder unter "Formulare & Onlinedienste".

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat ihn am 15.07.2014 freigegeben.

Informationen

Die Eigenheimzulage war eine staatliche Förderung für Wohneigentum von Bürgern.

  • Förderberechtigte erhielten über einen Zeitraum von acht Jahren bei selbst genutzten Neu- und Altbauten maximal 1.250 Euro jährlich.
  • Für jedes Kind kam eine Kinderzulage von 800 Euro pro Jahr und Kind hinzu.

Sie wurde ab 1. Januar 2006 abgeschafft.

Unterlagen

  • Kaufvertrag beziehungsweise Baugenehmigung
  • Baurechnungen mit Baukostenaufstellung
  • Nachweis über die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (z.B. Meldebescheinigung der Stadt/Gemeinde)
  • Unterlagen über die Finanzierung

Voraussetzungen

  • Baubeginn (in der Regel durch Stellung des Bauantrages), Abschluss des notariellen Kaufvertrages oder Eintritt in eine Genossenschaft vor dem 01.01.2006
  • unbeschränkte Steuerpflicht
    Hierzu gehören in erster Linie Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
  • zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum oder Miteigentum an einer Wohnung, die selbst genutzt wird
  • bestimmte Einkunftsgrenze
    Die positiven Einkünfte des Antragstellers dürfen im Jahr der Antragstellung und im Jahr davor bei Alleinstehenden nicht über 70.000 Euro und bei Ehepaaren nicht über 140.000 Euro (unabhängig von der Veranlagungsart) liegen. Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Grenze um 30.000 Euro.
  • Sie dürfen für das Objekt nicht bereits erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen haben nach § 7b EStG oder § 15 Abs. 1 bis 4 BerlinFG, Abzugsbeträge nach § 10e EStG oder § 15b Abs. 1 bis 4 BerlinFG oder die Eigenheimzulage