Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Emissions- und Immissionsermittlungen - Bekanntgabe als sachverständige Stelle beantragen

Ablauf

Die Bekanntgabe als sachverständige Stelle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Benutzen Sie dazu das bundeseinheitliche Antragsformular.

Sie müssen Angaben zu folgenden Punkten machen:

  • Ihre Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit
  • Fachpersonal
  • Qualifikation Ihres Personals
  • gerätetechnische Ausstattung
  • Fachkompetenz (Akkreditierung)
  • auf welche Messtätigkeiten (sogenannte Tätigkeitsbereiche und Stoffbereiche) sich die Bekanntgabe erstrecken soll

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Umweltministerium schriftlich die Anerkennung als "bekannt gegebene Stelle gemäß § 29b BImSchG". Es trägt die sachverständige Stelle in die Internet-Datenbank ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige ein.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.05.2014 freigegeben.

Gebühren

Für die Bekanntgabe durch die Behörde fallen Verwaltungsgebühren und möglicherweise Sachverständigenkosten an. Diese richten sich nach dem sachlichen Umfang der Bekanntgabe. Außerdem fallen für in Deutschland ansässige Unternehmen Kosten für die Erteilung der Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) an.

Informationen

Bestimmte Emissionen und Immissionen von Lärm und Luftschadstoffen dürfen nur sachverständige Stellen, z.B. Ingenieurbüros oder Messinstitute, ermitteln. Diese Stellen muss die zuständige Behörde bekannt geben. Die Bekanntgabe müssen Sie beantragen.

Eine Bekanntgabe in einem Bundesland gilt für ganz Deutschland.

Bekannt gegebene Stellen können sein:

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
  • juristische Personen:
    • Aktiengesellschaften (AG)
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Genossenschaften
    • Vereine
    • Behörden und sonstige öffentliche Einrichtungen

Hinweis: Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt.

Sachverständige Stellen aus anderen EU-/EWR-Staaten

Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR stehen den Bekanntgaben gleich, sofern diese Anerkennungen als gleichwertig gelten.

Hinweis: Näheres über die Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise ist in der Bekanntgabeverordnung (Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 41. BImSchV) geregelt.

Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Lebenslauf mit beruflichem Werdegang der leitenden Person der sachverständigen Stelle
  • für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform:
    • bei eingetragenen Unternehmen mit Sitz Deutschland:
      • z.B. ein Handelsregisterauszug
      • möglicherweise eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit der leitenden Person der sachverständigen Stelle:
    • bei Wohnsitz in Deutschland: aktuelles Führungszeugnis oder Bestätigung der Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der leitenden Person, die nachweisen, dass sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzt.
  • aktuelle Akkreditierungsurkunde

Im Einzelfall kann die genehmigende Behörde weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit zu treffen.

Zusätzlich kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen bestimmen, die Sie beilegen müssen. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

Die Bekanntgabe erhalten Sie, wenn Sie

  • zuverlässig und unabhängig sind,
  • die fachliche Kompetenz durch eine Akkreditierung nachweisen und
  • das zahlenmäßig notwendige und fachkundige Personal beschäftigen.

Tipp: Die genauen Voraussetzungen finden Sie in der Bekanntgabeverordnung des Bundes (Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 41. BImSchV)

Zuständigkeit

das Umweltministerium Baden-Württemberg