Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Eignung zur Ausbildung ¿ Feststellung beantragen

Ablauf

Melden Sie sich bei der zuständigen Stelle zur Prüfung an. Die erforderlichen Anmeldeunterlagen stehen Ihnen auch im Internet zum Download zur Verfügung.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

Innerhalb eines Prüfungsverfahrens können Sie eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholen.

Wenn Sie die Prüfung bestanden haben, erhalten Sie ein Zeugnis über Ihre berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.01.2015 freigegeben.

Gebühren

Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die von der zuständigen Stelle festgelegt wird. Dort können Sie die Höhe der Gebühr erfahren.

Informationen

Um in einem Unternehmen ausbilden zu dürfen, müssen

  • der Betrieb dafür geeignet sein und
  • Sie als ausbildende Person die für den jeweiligen Ausbildungsberuf erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Dazu zählen auch Kenntnisse über
    • die einschlägigen Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG),
    • das Berufsausbildungsverhältnis,
    • die Planung von Berufsausbildungen und
    • die Möglichkeiten zur Förderung von Lernprozessen.

Nicht persönlich geeignet sind Personen, die

  • keine Kinder und Jugendlichen beschäftigen dürfen (z.B. weil sie einschlägig vorbestraft sind) oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) verstoßen haben.

Ihre Eignung müssen Sie durch ein Zeugnis oder einen anderen Nachweis belegen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der freien Berufe.

Die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer wacht darüber, dass die persönliche und fachliche Eignung der ausbildenden Person sowie die Eignung der Ausbildungsstätte gegeben sind.

Voraussetzungen

Als ausbildende Person müssen Sie über die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung verfügen.

Sie gelten als berufs- oder arbeitspädagogisch geeignet, wenn Sie

  • eine Meisterprüfung oder
  • eine Prüfung der beruflichen Fortbildung nach
    • der Handwerksordnung,
    • dem Berufsbildungsgesetz oder
    • beamtenrechtlichen Vorschriften nachweisen können, oder
  • die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung bestanden haben, die aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes erlassen worden ist.

Hinweis: Wenn Sie eine sonstige

  • staatliche,
  • staatlich anerkannte oder
  • von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene

Prüfung bestanden haben, können Sie auf Antrag von der zuständigen Stelle ganz oder teilweise von der Prüfung befreit werden.

Zuständigkeit

die für die Ausbildung in Ihrem Unternehmen zuständige Stelle (Kammer oder Regierungspräsidium)