Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen

Ablauf

Die Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie formlos schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einlegen. Sie sollten sie jedoch schriftlich einreichen.

Benennen Sie in der Dienstaufsichtsbeschwerde die betroffene Person. Beschreiben Sie das persönliche Fehlverhalten, das Sie ihr zum Vorwurf machen, möglichst genau.

Die Dienstvorgesetzten oder damit Beauftragte der Dienststelle bearbeiten und entscheiden über die Dienstaufsichtsbeschwerde.

Hinweis: Die zuständige Stelle kann die Beschwerde zurückweisen. Sie können sich in diesem Fall mit einer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde an übergeordnete Dienstvorgesetzte wenden. Das ursprünglich angegriffene Verhalten der betroffenen Person wird nicht mehr eigenständig geprüft. Die übergeordnete Dienststelle prüft nur, ob sich der oder die ihm unterstellte Dienstvorgesetzte bei der Behandlung der ursprünglichen Beschwerde korrekt verhalten hat.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.07.2012 freigegeben.

Gebühren

keine

Informationen

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf. Sie rügt das angebliche persönliche Fehlverhalten von

  • Beamtinnen oder Beamten,
  • Angestellten des öffentlichen Dienstes oder
  • Richterinnen und Richtern.

Ziel der Dienstaufsichtsbeschwerde ist es, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen diese Person zu veranlassen.

Hinweis: Eine andere Sachentscheidung können Sie mit der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht erreichen. Dafür müssen Sie eine Fachaufsichtsbeschwerde erheben. Es genügt aber vorzutragen, was Sie beanstanden und was Sie mit der Beschwerde erreichen wollen. Die Verwaltung nimmt dann die Einordnung als Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde vor.

Als formloser Rechtsbehelf kann die Dienstaufsichtsbeschwerde keine förmlichen Rechtsbehelfe (Rechtsmittel) ersetzen. Sie schiebt die Umsetzung von Entscheidungen oder Maßnahmen nicht auf oder verhindert sie. Mögliche Fristen laufen weiter. Wollen Sie Umsetzungen oder Fristen stoppen, müssen Sie Widerspruch oder Klage erheben oder ein gerichtliches Eilverfahren beantragen.

Folgende Personenkreise haben keine Dienstvorgesetzten, sondern unterliegen der politischen Verantwortung:

  • Ministerinnen oder Minister
  • Landrätinnen oder Landräte
  • Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister

Gegen diese Personen können Sie grundsätzlich keine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. Ausgenommen sind Landrätinnen oder Landräte, soweit sie die untere staatliche Verwaltungsbehörde leiten (Landratsamt als Staatsbehörde im Gegensatz zum Landratsamt als Kreisbehörde).

Gegen

  • Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister und
  • Landrätinnen oder Landräte

kann in bestimmten Fällen Fachaufsichtsbeschwerde erhoben werden.

Sie müssen keine Fristen beachten, sollten die Dienstaufsichtsbeschwerde aber zeitnah zum angegriffenen Verhalten einreichen.

Unterlagen

keine

Tipp: Um den Sachverhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde verständlich zu machen oder nachzuweisen, können Dokumente (als Kopie) hilfreich sein. Verfügen Sie über solche, sollten Sie sie der Behörde zusammen mit der Dienstaufsichtsbeschwerde vorlegen.

Zuständigkeit

die Dienstvorgesetzten oder die Behörde der Person, über deren Verhalten Sie sich beschweren

Hinweis: Dienstvorgesetzte sind üblicherweise die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Behörde. Sind diese nicht zuständig, leiten sie die Beschwerde – in der Regel unter Erteilung einer Abgabenachricht – der zuständigen Stelle zu.

Für eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Behördenleiterin oder den Behördenleiter selbst ist meist die Leitung der nächst höheren Behörde zuständig.