Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Denkmalbuch - Einsicht nehmen

Ablauf

Sie müssen die Einsicht in das Denkmalbuch bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich beantragen und Ihr berechtigtes Interesse nachweisen. Zuständige Stelle ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich das Kulturdenkmal befindet.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.07.2012 freigegeben.

Gebühren

keine

Informationen

Eine Eintragung in das Denkmalbuch schützt Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung.

Hinweis: Ob ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist, stellt die höhere Denkmalschutzbehörde in einem eigenen Verfahren fest. Liegen die Voraussetzungen vor, trägt sie es in das Denkmalbuch ein.

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Gebäude ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist, können Sie Einsicht in das Denkmalbuch nehmen.

Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • wenn Sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer sind: zusätzlich
    • Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt

Tipp: Möchten Sie das Kulturdenkmal kaufen, lassen Sie sich von der Eigentümerin oder vom Eigentümer die Zustimmung zur Einsichtnahme schriftlich bestätigen.

Voraussetzungen

Sie müssen ein berechtigtes Interesse darlegen, um das Denkmalbuch einsehen zu dürfen. Ein berechtigtes Interesse haben beispielsweise

  • Eigentümerinnen und Eigentümer des Kulturdenkmals oder
  • an einem Kauf interessierte Personen.

Auch ein wissenschaftliches, vor allem historisches Interesse kann ausreichen.

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium (als höhere Denkmalschutzbehörde), in dessen Bezirk sich das Kulturdenkmal befindet