Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Betreuungsgeld beantragen

Ablauf

Das Betreuungsgeld müssen Sie schriftlich bei der für Sie zuständigen Stelle beantragen. Wenn Ihnen die L-Bank Elterngeld bewilligt hat und Sie weiterhin in Baden-Württemberg leben, sendet Ihnen die L-Bank am ersten Geburtstag Ihres Kindes einen Antrag auf Betreuungsgeld zu. Wenn Sie Betreuungsgeld beantragen möchten, vervollständigen Sie das Antragsformular und senden Sie es unterschrieben an die L-Bank, 76113 Karlsruhe zurück. Der Antrag ist immer von beiden Elternteilen zu unterschreiben. Die Unterschrift des anderen Elternteils entfällt nur, wenn Alleinsorgeberechtigte das Betreuungsgeld beantragen.

Sollten Sie kein Antragsformular von der L-Bank erhalten haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an die L-Bank. Nutzen Sie dafür bitte die Ihnen für das Elterngeld zugeteilte Direktwahlnummer.

Wenn Sie in Baden-Württemberg wohnen und kein Elterngeld in Baden-Württemberg bezogen haben, rufen Sie bitte die Hotline „Familienförderung“ der L-Bank an.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.09.2013 freigegeben.

Frist

Empfehlenswert ist es, wenn Sie das Betreuungsgeld vor Beginn des Bezugszeitraums beantragen. Die Leistung wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats an Sie ausgezahlt, in dem Ihr Antrag eingegangen ist.

Gebühren

keine

Informationen

Als Eltern können Sie Betreuungsgeld beantragen. Dies ist eine einkommensunabhängige Familienleistung des Bundes anschließend an den Bezug von Elterngeld.

Höhe

  • ab 1. August 2013: 100 Euro pro Lebensmonat und Kind
  • ab 1. August 2014: 150 Euro pro Lebensmonat und Kind

Text

Ausführliche Informationen zum Betreuungsgeld finden Sie auch im Portal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Hinweis: Der Umfang Ihrer Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Betreuungsgeld spielt keine Rolle. Sie können Betreuungsgeld auch erhalten, wenn Sie voll erwerbstätig sind.

Das Betreuungsgeld ist steuerfrei.

Bei Mehrlingsgeburten besteht für jedes Kind ein eigener Anspruch auf Betreuungsgeld. Sie müssen daher für jedes Ihrer Mehrlingskinder einen eigenen Antrag stellen.

Anrechnung auf andere Leistungen

Hinweis: Wenn Sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen, wird das Betreuungsgeld als vorrangige Leistung auf diese Leistungen normalerweise angerechnet. Das Ihnen gezahlte Betreuungsgeld ist bei diesen Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen und reduziert den Anspruch auf die Leistung.

Bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen wie zum Beispiel Wohngeld, BaföG oder Arbeitslosengeld I bleibt es in der Regel unberücksichtigt.

Unterlagen

  • Betreuungsgeldantrag: Bestätigung der Kinderbetreuungsstelle, dass Ihr Kind in keiner öffentlich geförderten Kinderbetreuung im In- oder Ausland betreut wird. Dieses Formular ist dem Betreuungsgeldantrag beigefügt und benötigt die L-Bank nur, wenn Ihr Kind in einer Tageseinrichtung wie zum Beispiel in einer Kindertagesstätte oder in einer Kinderkrippe untergebracht oder Ihr Kind von Tagespflegepersonen wie zum Beispiel von einer Tagesmutter betreut wird.
  • Kopie Ihres Elterngeldbescheides: nur notwendig, wenn dieser nicht von der L-Bank erstellt wurde
  • Aufenthaltstitel oder Fiktionsbescheinigung für den gesamten beantragten Bezugszeitraum: nur notwendig, wenn Sie Staatsangehörige eines Staates außerhalb der EU, EWR, Schweiz oder staatenlos sind und in Deutschland wohnen
  • Bescheid über ausländische Leistungen: nur notwendig, wenn Sie als Eltern wegen Ihres Wohnsitzes oder Ihrer Erwerbstätigkeit im Ausland Anspruch auf ausländische Familienleistungen haben

Voraussetzungen

In der Regel können Sie als Eltern, wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Elterngeld erfüllen, auch Betreuungsgeld beantragen.

Anspruch auf Betreuungsgeld haben Sie, wenn

  • Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben,
  • Ihr Kind nach dem 31. Juli 2012 geboren wurde,
  • Ihr Kind unter drei Jahre alt ist,
  • Sie Ihr Kind privat betreuen oder für Ihr Kind keine öffentlich geförderte Kinderbetreuung (Kindertagesstätte oder Tagesmutter) in Anspruch nehmen,
  • Sie im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes über kein zu versteuerndes Einkommen von über 500.000 Euro bei Elternpaaren oder 250.000 Euro bei Alleinerziehenden verfügen,
  • Sie keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben.

Bezugsdauer

Das Betreuungsgeld kann in der Regel ab dem 15. Lebensmonat bis zum 36. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Die maximale Bezugsdauer für jedes Kind beträgt 22 Lebensmonate. Es stehen nicht jedem Elternteil separat 22 Monate zu.

Das Betreuungsgeld können Sie direkt anschließend an das Elterngeld beziehen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie als Eltern den maximal möglichen Elterngeldzeitraum von in der Regel 14 Lebensmonaten vollständig genutzt haben.

Elterngeld und Betreuungsgeld können Sie nur nacheinander und nicht zeitlich parallel beziehen.

Zuständigkeit

die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank)