Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Bildungspaket - Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen

Ablauf

Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Je nachdem, welche Sozialleistung Sie erhalten, sind unterschiedliche Verfahrensabläufe vorgesehen. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Das Bildungspaket - Mitmachen möglich machen" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Wenden Sie sich an Ihre zuständige Stelle, um weitere Informationen zu erhalten.

 

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landkreistag hat dessen ausführliche Fassung am 30.04.2014 freigegeben.

Gebühren

keine

Informationen

Kinder und Jugendliche aus Familien, die ein geringes Einkommen haben oder Sozialleistungen bekommen, sollen gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit nutzen können:

  • Mittagessen
    Zuschuss zum gemeinsamen Mittagessen in der Schule, im Hort oder in der Kindertagesstätte. Verbleibender Eigenanteil der Eltern: ein Euro pro Tag
  • Nachhilfeunterricht
    Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht für Schülerinnen und Schüler bei Versetzungsgefahr
  • Lernmaterial
    Zuschuss für Lernmaterialien (z.B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial) in Höhe von 100 Euro jährlich (70 Euro zu Beginn des Schuljahres und 30 Euro im Februar)
  • Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Kulturangeboten
    Beitrag in Höhe von 10 Euro monatlich für
    • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport und Kultur (z.B. Fußballverein),
    • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
    • die Teilnahme an Freizeiten (z.B. Pfadfinder-Freizeit)
  • Tagesausflüge und Klassenfahrten
    Übernahme der Kosten für:
    • eintägige Ausflüge der Schule oder der Kindertageseinrichtung
    • mehrtägige Klassenfahrten der Schule / der Kindertageseinrichtung
  • Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler
    Übernahme der Beförderungskosten zur Schule

Unterlagen

  • Für den Antrag auf Leistungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten:
    • Bestätigung der Teilnahme
  • Für den Antrag auf Kostenübernahme für Lernförderung:
    • Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit einer Lernförderung

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Familie erhält:
    • Arbeitslosengeld II
    • Sozialgeld
    • Sozialhilfe
    • Kinderzuschlag
    • Wohngeld
  • Kind ist unter 25 Jahre alt
    Ausnahme: Bei Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Kulturangeboten muss das Kind unter 18 Jahre alt sein.
  • Kind besucht eine allgemein- oder berufsbildende Schule und erhält keine Ausbildungsvergütung
  • für den Antrag auf Zuschuss zum Mittagessen:
    • Schule, Hort oder Kindertagesstätte bietet ein Mittagessen an.
    • Kinder oder Jugendliche sind unter 25 Jahre alt.
    • Einrichtung stellt einen Beleg aus.
  • für den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten:
    • Das Kind fährt zur nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang anbietet.
    • Die Kosten können nicht aus dem eigenen Budget (aus dem Regelbedarf) bestritten werden und werden auch nicht anderweitig abgedeckt.
  • für den Antrag auf Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht:
    • Die Schule bestätigt die Notwendigkeit.
    • Es bestehen keine vergleichbaren schulischen Angebote.
    • Die Lernförderung muss angemessen und geeignet sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Hinweis: Kinder von Flüchtlingen sowie von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern erhalten die Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen.

Zuständigkeit

der zuständige Ansprechpartner wird genannt von

  • der Stadtverwaltung, wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen
  • dem Landratsamt, wenn Sie in einem Landkreis wohnen