Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Approbation als Arzt beantragen

Ablauf

Sie müssen die Approbation schriftlich beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragen. Das jeweilige Antragsformular können Sie im Internet herunterladen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.06.2012 freigegeben.

Gebühren

je nach Einzelfall zwischen 200 und 400 Euro

Hinweis: Die Gebühr müssen Sie bei der Übersendung der Approbationsurkunde durch Postnachnahme bezahlen.

Informationen

Sie möchten in Deutschland tätig sein als

  • Ärztin oder Arzt,
  • Zahnärztin oder Zahnarzt,
  • Apothekerin oder Apotheker,
  • Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut beziehungsweise
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut?

Dazu benötigen Sie nach entsprechender Ausbildung eine Approbation oder eine befristete Berufserlaubnis.

Unterlagen

Welche Unterlagen und Dokumente Sie zur Approbation vorlegen müssen, finden Sie in den Antragsformularen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Approbation sind:

  • Sie haben eine abgeschlossene deutsche oder gleichwertige ausländische Ausbildung oder weisen einen gleichwertigen Kenntnisstand nach.
    Üblicherweise wird in diesem Zusammenhang auch eine mehrjährige Berufserfahrung berücksichtigt.
  • Sie sind:
    • Deutsche Staatsangehörige oder Deutscher Staatsangehöriger
    • Staatsangehörige von EU-Staaten oder von Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz
    • heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer
  • Sie sind zur Ausübung des gewünschten Berufs
    • würdig,
    • zuverlässig und
    • in gesundheitlicher Hinsicht geeignet.

Hinweis: Andere Staatsangehörige erhalten nach abgeschlossener Ausbildung in Deutschland auf Antrag eine Urkunde über diese Ausbildung. Diese Urkunde berechtigt Sie jedoch nicht zur Ausübung des entsprechenden Berufs in Deutschland. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jedoch – wie bei einer ausländischen Ausbildung – eine Berufserlaubnis erhalten.

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium Stuttgart