Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte (EU/EWR) - Bescheinigung beantragen

Ablauf

Zuerst müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz anmelden. Danach können Sie die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht bei der Ausländerbehörde beantragen. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.09.2012 freigegeben.

Gebühren

keine

Informationen

Staatsangehörige der EU-Staaten (ohne Bulgarien und Rumänien) sowie von Island, Liechtenstein und Norwegen benötigen für eine Au-pair-Beschäftigung von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht.

Ähnliches gilt für Staatsangehörige der Schweiz. Sie können bei der Ausländerbehörde eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis zur Bescheinigung ihres Aufenthaltsrechts erhalten.

Ausnahme: Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien benötigen für eine Erwerbstätigkeit als Au-pair-Beschäftigte eine Arbeitserlaubnis-EU von der Agentur für Arbeit.

Text

Au-pair-Beschäftigte aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung.

Unterlagen

  • gültiger Reisepass
  • ein aktuelles Passbild
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Au-Pair-Vertrag

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung sind:

  • Für Au-pair-Beschäftigte:
    • Sie sind zwischen 18 und unter 25 Jahre alt.
      Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) müssen mindestens 17 Jahre alt sein. Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung ihrer Eltern beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung.
    • Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
    • Bestehen einer Krankenversicherung
    • angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Für Gastfamilien:
    • Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache.
      Grundsätzlich muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
      Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder einem Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt. Ausländische Familien kommen ausnahmsweise in Frage, wenn Deutsch ihre Umgangssprache ist.
      Als Familie zählen Ehepaare mit oder ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
  • abgeschlossener Au-pair-Vertrag

Zuständigkeit

die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz (Wohnsitz Ihrer Gastfamilie) liegt

Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.