Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nach Heirat/Eintragung einer Lebenspartnerschaft beantragen

Ablauf

Sie müssen den Wechsel der Steuerklassen gemeinsam beantragen. Wenn Sie das Faktorverfahren wählen, müssen Sie auch die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres angeben. Füllen Sie dazu den "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartner" aus.

Bei einer Eheschließung teilt das elektronischen Verfahren ELStAM Ihnen und Ihrem Ehegatten automatisch die Steuerklase IV zu.

Achtung: Bezieht nur der Ehemann oder die Ehefrau Arbeitslohn und gilt deshalb aus rechtlicher Sicht für diesen Ehegatten die Steuerklasse III, müssen Sie einen "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartner" beim für Sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen. Das Finanzamt ändert dann die automatisch vergebene Steuerklasse IV in Steuerklasse III ab.

Bei der Eintragung einer Lebenspartnerschaft ist dies anders. Die Meldebehörden dürfen diese Daten momentan noch nicht an die Finanzverwaltung übermitteln. Daher müssen Sie derzeit den Wechsel der Steuerklasse beim Finanzamt selbst anzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür den o.g. Vordruck. Das Finanzamt sperrt daraufhin den Arbeitgeberabruf für Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Sie erhalten dann eine papierne "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug", die Sie Ihrem Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug vorlegen müssen.

Durch die Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft verlieren Sie nicht Ihr Recht auf den jährlichen Wechsel der Steuerklassenkombination.

Hinweis: Die gewählte Kombination der Steuerklassen gilt für Sie weiter, solange die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Berücksichtigung eines Faktors müssen Sie dagegen jährlich neu beantragen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat ihn am 20.11.2013 freigegeben.

Frist

Sie können in der Regel nur einmal, spätestens zum 30. November des Jahres, die Steuerklasse wechseln oder das Faktorverfahren anwenden.

Gebühren

keine

Informationen

Durch die Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft ändert sich Ihre Lohnsteuerklasse. Wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, gilt für diese Person nicht mehr die Lohnsteuerklasse I, sondern die Steuerklasse III. 

Beziehen Sie beide Arbeitslohn, können Sie entscheiden:

  • Sie wählen beide die Lohnsteuerklasse IV. Dies ist der gesetzliche Regelfall.
  • Sie wählen beide die Lohnsteuerklasse IV mit Faktor.
  • Sie wählen die Kombination aus Steuerklasse III und V.

Diese Regelungen gelten für Lebenspartner und Lebenspartnerinnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft identisch.

Tipp: Weitere Einzelheiten zur Steuerklassenwahl finden Sie im "Aktuellen Tipp" des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.

Text

Das „Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ enthält weitere nützliche Informationen.
Auskünfte erteilt Ihnen auch das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Informationen zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) finden Sie auf der Seite der elektronischen Steuererklärung ELSTER.

 

Unterlagen

keine

Voraussetzungen

  • Heirat oder
  • Eintragung einer Lebenspartnerschaft 

Zuständigkeit

das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt