Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Arbeitsgenehmigung für ausländische Studierende beantragen

Ablauf

Sie müssen einen Antrag auf Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung stellen. Dazu benötigen Sie in der Regel ein Antragsformular, das Sie von der zuständigen Stelle erhalten. Das ausgefüllte Formular können Sie persönlich abgeben oder per Post an die zuständige Stelle senden.

Bei studienfachbezogenen Praktika füllt der Praktikumsbetrieb einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus. Der Erfassungsbogen steht auch im Merkblatt für studienfachbezogene Praktika im Onlineauftritt der Bundesagentur für Arbeit zum Download zur Verfügung.

Die Zulassung ist in der Regel befristet auf die Dauer der Beschäftigung.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 20.01.2014 freigegeben.

Frist

Die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung muss in jedem Fall vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden.

Informationen

Der Hauptzweck des Aufenthaltes von Studierenden in Deutschland ist das Studium. Eine Erwerbstätigkeit mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (Studium) ist daher nur im begrenzten Rahmen erlaubt.

Als ausländische Studierende aus Nicht-EU-/Nicht-EWR-Staaten sind Sie neben dem Studium 

  • zu einer Beschäftigung von höchstens 120 Tagen (alternativ auch 240 halben Tagen) im Kalenderjahr sowie
  • zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten

berechtigt. Dies wird von der Ausländerbehörde in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt. Für die Beschäftigung von 120 Tagen beziehungsweise 240 halben Tagen pro Kalenderjahr sowie für das Durchführen von wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten an der Hochschule benötigen Sie keine besondere Genehmigung.

In allen anderen Fällen müssen Sie sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ableistung von Praktika - auch wenn sie unentgeltlich erfolgt - zuvor von der Ausländerbehörde genehmigen lassen Dies gilt zum Beispiel für

  • die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem größeren Umfang in den Semesterferien oder die Aufnahme aufgrund einer finanziellen Notsituation oder
  • die Ableistung von studienfachbezogenen Praktika.

Hinweis: Die Ausländerbehörde muss in der Regel zunächst die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen.

Ohne Einschränkungen können Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wenn Sie

  • aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (ohne Kroatien),
  • aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten: Island, Lichtenstein, Norwegen) oder
  • aus der Schweiz

kommen.

Achtung: Beachten Sie, dass die Tätigkeit erst aufgenommen werden darf, wenn die Zulassung durch die Ausländerbehörde beziehungsweise die Agentur für Arbeit erteilt wurde. Die entsprechenden Bestimmungen für ausländische Studierende sind sehr streng. Sie können ausgewiesen werden, wenn Sie dagegen verstoßen!

Text

Weiterführende Informationen erhalten Sie vom Deutschen Akademischen Austausch Dienst (DAAD). Er bietet Ihnen zum Download ein Merkblatt an, das Sie in Deutsch und Englisch erhalten.

Als ausländische Studierende, die an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben sind, können Sie sich ein Praktikum auch vermitteln und genehmigen lassen. Zuständig ist dann für Sie die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.

Unterlagen

Erkundigen Sie sich zuvor bei der Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Voraussetzungen

  • Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit nicht verbietet
  • der Umfang der Beschäftigung überschreitet das Kontingent der 120 Tage (beziehungsweise der 240 halben Tage)
  • für studienfachbezogene Praktika:
    • Immatrikulation an einer inländischen oder ausländischen Hochschule
    • Alter zwischen 18 und 35 Jahren
    • unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem Fachstudium und dem Praktikum
    • Dauer des Praktikums beträgt maximal sechs Monate

Zuständigkeit

  • für kroatische Staatsangehörige: die Agentur für Arbeit
  • ansonsten: die Ausländerbehörde
    Ausländerbehörde ist je nach Wohnort die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.