Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Abgeltungssteuer - Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen

Ablauf

Die NV-Bescheinigung müssen Sie beim Finanzamt mit dem „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung“ (NV 1 A) beantragen. Das Formular erhalten Sie im Service-Center Ihres Finanzamts. Die Steuerverwaltung stellt es außerdem zum Download zur Verfügung.

Achtung: Vergessen Sie nicht, Ihr voraussichtliches Einkommen im ersten Geltungsjahr anzugeben, sonst kann das Finanzamt keine NV-Bescheinigung ausstellen.

Tragen Sie die Anzahl der benötigten NV-Bescheinigungen in Zeile 22 des Antragsformulars ein. Üblicherweise benötigen Sie ein Exemplar für jede Bank, bei der Sie Kapitalvermögen angelegt haben.

Das Finanzamt stellt Ihnen die NV-Bescheinigung normalerweise für drei Jahre aus.

Hinweis: Das Finanzamt stellt die NV-Bescheinigung von verheirateten Personen beziehungsweise Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf die Eheleute oder Lebenspartner zusammen aus.

Eine auf die Eheleute oder Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen ausgestellte NV-Bescheinigung ist auch gültig, wenn ein Konto nur auf die Ehefrau oder den Ehemann beziehungsweise auf einen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin lautet.

Für minderjährige Kinder mit eigenen Einnahmen aus Kapitalvermögen müssen Sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter jeweils ein gesondertes Formular ausfüllen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 12.01.2015 freigegeben.

Frist

Sie müssen die NV-Bescheinigung rechtzeitig, das heißt, vor dem Fälligkeitstermin der Kapitalerträge, beim Finanzamt beantragen. Bitte planen Sie die Bearbeitungsdauer des Antrags beim Finanzamt ein.

Gebühren

keine

Informationen

Ihre Bank muss Abgeltungssteuer einbehalten, wenn Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen jährlich folgende Beträge übersteigen:

  • wenn Sie ledig sind: 801 Euro
  • wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben: 1.602 Euro

Mit dem Abzug der Abgeltungssteuer ist die Einkommensteuer auf Ihre Kapitalerträge bezahlt. Das gilt jedoch nur für inländische Kapitalerträge. Erhalten Sie Ihre Kapitalerträge von einer ausländischen Bank, wird keine Abgeltungssteuer einbehalten.

Möchten Sie keine Abgeltungssteuer abgezogen bekommen, müssen Sie der Bank eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) des Finanzamtes vorlegen.

Hinweis: Bei geringeren Kapitalerträgen benötigen Sie für die Befreiung von der Abgeltungssteuer keine NV-Bescheinigung. Hierfür müssen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Das Formular hierfür erhalten Sie bei Ihrer Bank.

Tipp: Weitere Informationen zum Thema "Abgeltungsteuer" finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums.

Unterlagen

  • Einkommensnachweise
  • Rentenbescheide
  • Leistungsmitteilungen aus Altersvorsorgeverträgen
  • Leistungsmitteilungen aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
  • bei Anträgen für minderjährige Kinder: Nachweis über die Verfügungsberechtigung der Kinder über die Konten

Voraussetzungen

Eine NV-Bescheinigung können Sie erhalten, wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie keine Einkommensteuer bezahlen müssen. Das ist der Fall, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen folgende Beträge nicht übersteigt:

  • wenn Sie ledig sind: 8.354 Euro
  • wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaften leben: 16.708 Euro

Zuständigkeit

das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen