Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten beantragen ("Schächten")

Ablauf

Sie müssen die Genehmigung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Folgende Angaben sind vorgeschrieben:

  • Name und Anschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin
  • Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Person, die die Schächtung vornimmt
  • Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (z.B. Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen)
  • Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten
  • Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen
  • Schächtungszeitraum
  • Ort der Schächtung
  • Geräte, die zur Schächtung verwendet werden
  • Verbleib des Fleisches
  • Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen
  • Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs
  • Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden

Darüber hinaus müssen weitere Angaben gemacht werden, je nachdem, von wem der Antrag gestellt wird. Dies kann sein: 

  • ein muslimischer Metzger,
  • ein Metzger, der selbst kein Muslim ist oder
  • eine Religionsgemeinschaft

Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben. Gegebenenfalls muss die für die Schächtung zuständige Person der Behörde vorführen, dass sie die Bestimmungen der Tierschutz-Schlachtverordnung kennt und beherrscht.

 

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 15.12.2014 freigegeben.

Informationen

Nach dem Tierschutzgesetz dürfen Sie warmblütige Tiere nur schlachten, wenn Sie sie vorher betäuben.

Nach den Vorschriften einiger Religionsgemeinschaften darf Fleisch nur gegessen werden, wenn das Tier ohne Betäubung durch einen Kehlenschnitt getötet wurde. Für dieses betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Unterlagen

  • Nachweise über die Sachkunde der schlachtenden Person
  • Gutachten von Rechtsgelehrten über die Notwendigkeit des Schächtens

Voraussetzungen

Die Ausnahmegenehmigung erhalten Sie, wenn das betäubungslose Schlachten zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist.

Daneben gibt es eine Reihe weiterer Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, beispielsweise Anforderungen an die Schlachtstätte oder an die Sachkunde des Metzgers.

Details erfahren Sie im Informationsblatt "Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten" des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg.

 

Zuständigkeit

das Veterinäramt der unteren Verwaltungsbehörde

Untere Verwaltungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt