Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Adoption eines erwachsenen Menschen beantragen

Ablauf

Sie müssen die erforderlichen Unterlagen als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen. Sie können damit auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.

Haben Sie eigene Kinder, wägt das Gericht ab, ob deren überwiegende Interessen der Adoption entgegenstehen.

Dies könnte dann der Fall sein, wenn folgende Ansprüche unangemessen geschmälert würden:

  • Unterhaltsansprüche
  • erbrechtliche Ansprüche

Auch wenn der oder die Anzunehmende selbst Kinder hat, prüft das Gericht, ob deren überwiegende Interessen der Annahme entgegenstehen.
Deshalb haben die Kinder beider Parteien ein Anhörungsrecht.

Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium und das Innenministerium haben dessen ausführliche Fassung am 18.01.2013 freigegeben.

Frist

keine

Gebühren

notarielle Beurkundung und Gerichtsgebühren: entsprechend Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Informationen

Die Erwachsenenadoption ist in den meisten Fällen als Adoption mit schwachen Wirkungen vorgesehen. 

Es werden also nur familienrechtliche Beziehungen zu Ihnen als Adoptiveltern hergestellt, nicht jedoch zu den sonstigen Verwandten. Ihre Eltern werden dadurch nicht zu Großeltern der angenommenen Person.

Die Wirkungen erstrecken sich jedoch auf die Kinder der angenommenen Person, die dadurch zu Ihren Enkelkindern werden. Sie sind der angenommenen Person und ihren Kindern dann vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.

Noch weitreichender sind die Auswirkungen für den Angenommenen oder die Angenommene. Dazu können gehören:

  • Änderung des Namens
  • Vermehrung der Unterhaltsrechte und -pflichten
  • Verpflichtung zur Unterhaltsleistung gegenüber ehemaligen Eltern und Ihnen als neuen Eltern
  • Nach dem Tod des oder der Angenommenen erben die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern möglicherweise als Erben 2. Ordnung nebeneinander.

In Ausnahmefällen kann die Volljährigenadoption auch die Wirkungen einer Minderjährigenadoption haben, wenn das Familiengericht dies ausspricht.

Text

Deutsche Staatsangehörige können auch Ausländer und Ausländerinnen über 18 Jahre adoptieren. Die Adoptivkinder erhalten aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und in den meisten Fällen kein Aufenthaltsrecht.

Hinweis: Die Adoption einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn Sie dadurch deren Ausweisung verhindern wollen.

Unterlagen

schriftliche, notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen:

  • Annehmenden (Adoptiveltern)
  • Angenommenen
  • Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Annehmenden
  • Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Angenommenen

Voraussetzungen

Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.

Die Annahme eines oder einer Volljährigen ist sittlich gerechtfertigt, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn

  • der oder die Anzunehmende bereits als minderjähriges Kind in Ihrer Familie gelebt hat und
  • rechtliche Gründe die Adoption verhindert haben (z.B. die Verweigerung der Zustimmung der leiblichen Eltern).

Zuständigkeit

das Familiengericht, in dessen Bezirk sich der oder die Annehmende (oder einer der annehmenden Eheleute) gewöhnlich aufhält