Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Arbeitslosengeld II beantragen

Ablauf

Um Arbeitslosengeld II beziehen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen. Das Antragsformular finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit unter "Formulare Arbeitslosengeld II". Dort finden Sie auch Ausfüllhinweise für die Anträge sowie Zusatzblätter für Angaben über Unterkunft und Heizung, Vermögen und weitere Personen aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Beachten Sie, dass Sie die Antragsformulare ansonsten nur bei Ihrem Jobcenter erhalten.

Arbeitslosengeld II und die damit verbundene Sozialversicherung können Sie erst ab dem Tag der Antragstellung erhalten.

Arbeitslosengeld II wird zeitlich unbegrenzt gewährt. Es entfällt jedoch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Das Jobcenter überweist Ihnen das Arbeitslosengeld II zum Monatsanfang auf das im Antrag angegebene Konto. Zahlungen können auf Ihren Wunsch auch auf das Konto eines Dritten überwiesen werden.

Hinweis: Verfügen Sie über kein Konto und geben Sie im Antrag auch nicht die Kontoverbindung eines Dritten an, erhalten Sie die Leistungen per "Zahlungsanweisungen zur Verrechnung". Die dadurch entstehenden Kosten müssen Sie tragen.

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen (z.B. Krankheit, Urlaub, Umzug, Aufnahme einer Arbeit) unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Meldung kann schriftlich über die Veränderungsmitteilung oder persönlich erfolgen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium und die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit haben dessen ausführliche Fassung am 22.07.2013 freigegeben.

Frist

Für den Antrag auf Arbeitslosengeld II gibt es keine Abgabefrist.

Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistung zu stellen, um nicht in finanzielle Not zu gelangen.

Gebühren

keine

Informationen

Arbeitslosengeld II können Sie erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Zu den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gehören

  • Geldleistungen (wie Arbeitslosengeld II)
  • Sachleistungen
  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (z.B. Information, Beratung, Vermittlung, berufliche Qualifizierung)

Das Arbeitslosengeld II enthält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts:

  • pauschalierter Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
    Beispielsweise für Ernährung, Kleidung, Körperpflege für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person. Die Höhe ist abhängig vom Lebensalter.
    Hinweis: Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten leben, kann Sozialgeld beantragt werden.
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
    Beispielsweise für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche; Alleinerziehende oder Menschen mit Behinderungen, die bestimmte Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalten. Ebenso für krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung oder bei unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfen im Einzelfall.
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung
    Ihnen werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bezahlt, soweit sie angemessen sind. Wenn für die Aufnahme einer Arbeit ein Umzug notwendig ist, können auch die Umzugskosten und die Mietkaution übernommen werden. Das gleiche gilt, wenn Sie in eine günstigere Wohnung umziehen. Voraussetzung ist eine vorherige Zusicherung. Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen in angemessenem Umfang. Maßstab sind dabei grundsätzlich die Kosten für eine vergleichbare Miete, aber nicht die Tilgungsraten für Kredite.
  • Abweichende Leistungen in Notfällen
    • Darlehen bei besonderem Bedarf
      Für einen besonderen unabweisbaren Bedarf können Sie zusätzliche Geld- oder Sachleistungen erhalten. Ein solcher unabweisbarer Bedarf kann z.B. durch Verlust, Beschädigung oder Diebstahl einer Sache entstehen. In diesen Fällen bekommen Sie ein entsprechendes Darlehen.
    • Einmalige Leistungen
      Über den Regelbedarf hinaus können Sie einmalig Leistungen erhalten (z.B. eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten).
  • Sozialversicherung (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung)
    Wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten, werden Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, falls für Sie keine Familienversicherung möglich ist. Waren Sie unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II in einer privaten Krankenversicherung versichert, können Sie privat versichert bleiben. Ein Zuschuss zu den Rentenversicherungsbeiträgen wird seit 2011 nicht mehr gezahlt.
  • Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche
    Für Kinder und Jugendliche können für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Leistungen gewährt werden (z.B. für Schulausflüge, Mittagsverpflegung, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Mitgliedsbeiträge, Lernförderung). Nähere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Bildungspaket - Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen".

Höhe der Leistungen

Pauschalierte monatliche Regelbedarfe (RB):

  • Alleinstehende: 382 Euro
  • Bedarfsgemeinschaften:
    • zwei Volljährige: 690 Euro (zweimal 345 Euro)
    • Alleinerziehende: 382 Euro (zuzüglich Zuschlag für Alleinerziehende gestaffelt nach Alter und Anzahl der Kinder, von 45,84 Euro bis höchstens 229,20 Euro)
    • Kind bis 6 Jahre: 224 Euro
    • Kind von 6 bis 14 Jahren: 255 Euro
    • Kinder beziehungsweise Jugendliche von 14 bis 18 Jahren: 289 Euro
    • Volljährige bis 25 Jahre: 306 Euro

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller in Ihrer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen mitberücksichtigt.

Zum Einkommen gehören z.B.:

  • Einnahmen aus einer nicht selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Kapital- und Zinserträge sowie Einnahmen aus Aktienbesitz
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land und Forstwirtschaft,
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld,
  • Renten,
  • einmalige Einnahmen (z. B. Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften, Betriebskostenrückzahlungen).

Davon werden abgezogen:

  • Steuern, die auf das Einkommen entfallen
    (z.B. Lohnsteuer, Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer)
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
    (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitsförderung)
  • Werbungskosten

Zusätzlich können abgezogen werden:

  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen
    (z.B. Kfz-Haftpflicht)
  • eine Pauschale von 30 Euro pro Monat für private Versicherungen
    (z.B. Hausratsversicherung)
  • Beiträge für eine "Riester-Rente"

Zudem wird für Erwerbseinkommen ein Freibetrag gewährt. Der Freibetrag ist von der Höhe Ihres erzielten Brutto- und Nettoeinkommens abhängig.

Vermögen ist zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist. Zum Vermögen gehören z.B.:

  • Bargeld,
  • Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere (z. B. Aktien- und Fondsanteile),
  • Kapitallebensversicherungen,
  • Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.

Vom Vermögen abzuziehen sind:

  • Freibeträge
    Sie haben einen Grundfreibetrag für sich und Ihre Partnerin beziehungsweise Ihren Partner von jeweils 150 Euro für jedes vollendete Lebensjahr (Alter mal 150), mindestens aber 3.100 Euro. Wenn Sie vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, haben Sie einen Freibetrag von 520 Euro je Lebensjahr. Der Grundfreibetrag von 3.100 Euro gilt auch für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind.
  • Freibetrag für notwendige Anschaffungen
    Ein Freibetrag von 750 Euro steht jeder oder jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten zu.
  • Sonstige Altersvorsorge
    Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, bleibt bis zur Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der leistungsberechtigten Person und der Partnerin beziehungsweise des Partners anrechnungsfrei. Bedingung: Die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand muss vertraglich und unwiderruflich ausgeschlossen sein. Ein vertraglicher Ausschluss von Beträgen, die über den Freibetrag hinausgehen, ist nach § 168 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes unzulässig.

Um die Hilfebedürftigkeit in zeitlich überschaubaren Abständen überprüfen zu können, bewilligt das Jobcenter die Leistungen normalerweise für sechs Monate. Sofern bei Antragstellung bereits erkennbar ist, dass die Hilfebedürftigkeit vor Ablauf des regelmäßigen Bewilligungszeitraumes entfällt, wird der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt.

Hinweis: Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit unter "SGB II Merkblatt - Grundsicherung für Arbeitsuchende" und unter "Arbeitslosengeld II".

Text

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II müssen Sie sich aktiv um Arbeit bemühen. Sie sind auch verpflichtet, die Vermittlungsangebote Ihres zuständigen Jobcenters zu nutzen. Eine Arbeit wird nicht zugemutet, wenn

  • die Betreuung eines Kleinkindes unter drei Jahren nicht sichergestellt ist oder
  • die Pflege eines oder einer Angehörigen mit der Ausübung der Arbeit nicht vereinbar wäre und
  • die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

Für den Fall, dass Sie hilfebedürftig, aber dauerhaft nicht erwerbsfähig sind, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt).

In der Zeit, in der Sie keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, sind Sie nicht kranken- und pflegeversichert. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über Ansprüche und Rechte (z.B. auf freiwillige Weiterversicherung) während dieser Zeit, um Nachteile zu vermeiden.

Unterlagen

  • Personalausweis (oder Reisepass und Meldebescheinigung)
  • Nachweise über Einkommen, z.B. durch Vorlage aktueller Kontoauszüge (Nachweis z.B. über Lohn, Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge)
  • Nachweise über Ausgaben, z.B. durch Vorlage aktueller Kontoauszüge (oder z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • bei einem früheren Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter, einer anderen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger: Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis)
  • Falls Sie den Antrag im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis stellen:
    • Arbeitspapiere (auch Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe)
    • Arbeitsbescheinigung (auszufüllen durch den Arbeitgeber)

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Erwerbsfähigkeit
    Erwerbsfähig ist, wer auf absehbare Zeit imstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
  • erwerbsfähiges Alter
    Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die gesetzlich festgelegte Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren noch nicht erreicht (abhängig vom Geburtsdatum).
  • Hilfebedürftigkeit
    Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken kann. Dies bedeutet, dass Sie vorrangig Ihre Arbeitskraft und eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Ihrer Partnerin oder Ihres Partners einsetzen müssen.
  • keine vorrangigen Ansprüche gegen Dritte
    (z.B. gegen geschiedene Ehemänner oder Ehefrauen, Vater oder Mutter des Kindes)
  • gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

Zuständigkeit

Zuständig ist das örtliche Jobcenter.

Hinweis: In den Städten Pforzheim und Stuttgart sowie den Landkreisen Biberach, Bodenseekreis, Enzkreis, Ludwigsburg, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Ravensburg, Tuttlingen und Waldshut sind die Jobcenter bei den Landratsämtern eingerichtet.