Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Arbeitslosengeld I und II: Veränderungsmitteilung abgeben

Ablauf

Sie können die Mitteilung abgeben:

  • persönlich
  • schriftlich oder
  • telefonisch: Bei einer telefonischen Mitteilung müssen Sie möglicherweise eine schriftliche Bestätigung nachreichen.

Tipp: Verwenden Sie das Formular für die Veränderungsmitteilung, das Sie bereits bei Ihrer Arbeitslosmeldung von Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit erhalten. Sie können die Formulare "Veränderungsmitteilung - Arbeitslosengeld" und "Veränderungsmitteilung - Arbeitslosengeld II" auch von den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit herunterladen.

Die Agentur für Arbeit erfasst die Veränderungen Ihrer Daten. Sollten sich daraus Änderungen für Sie ergeben, informiert Sie die Agentur für Arbeit darüber mit einem neuen Leistungsbescheid.

Hinweis: Achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben. Sie müssen möglichweise zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten

  • bei unvollständigen oder falschen Angaben oder
  • wenn Sie die Änderungen nicht oder nicht schnellst möglich mitteilen.

Außerdem erfüllen Sie möglicherweise einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 27.01.2015 freigegeben.

Frist

schnellst möglich, wenn sich bei Ihnen etwas ändert

Gebühren

für die Änderungen erfassen: keine

Hinweis: Wenn Sie Änderungen mitteilen, kann sich das auf die Höhe von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II auswirken. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie einen Nebenverdienst haben.

Informationen

Als Bezieherin oder Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II müssen Sie jede Änderung Ihrer persönlichen Daten der zuständigen Stelle mitteilen. Diese Mitteilungen sind wichtig, damit Sie die Ihnen zustehenden Leistungen in korrekter Höhe erhalten.

Auch als Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft müssen Sie jede Änderung Ihrer Daten mitteilen. Die Mitteilungspflicht kann die Vertreterin oder der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft wahrnehmen.

Hinweis: Die Mitteilungspflicht gilt auch bei Änderungen, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie rückwirkend eine Rente bewilligt bekommen.

Unterlagen

möglicherweise Nachweise über das, was sich bei Ihnen ändert

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass sich Ihre meldepflichtigen Daten ändern. Zu den meldepflichtigen Daten gehören beispielsweise:

  • Sie ziehen um.
    Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II: Klären Sie, ob der zuständige Träger auch die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernimmt. Tun Sie dies unbedingt, bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben
  • Sie beginnen eine Nebenbeschäftigung.
    Sie müssen die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung anzeigen. Nur Sie selbst sind dazu verpflichtet. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf mögliche Zusagen anderer Personen, dass diese Ihre Beschäftigungsaufnahme anzeigen. Das gilt auch für selbständig Tätige und mithelfende Familienangehörige.
  • Sie beantragen oder beziehen andere Leistungen.
    zum Beispiel:
    • Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen oder
    • Renten aller Art, vor allem eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
  • Ihr Name oder Familienstand ändert sich.
    Beispiele sind:
    • Sie heiraten, gehen eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder
    • Sie lassen sich scheiden beziehungsweise trennen sich von Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner.
  • Sie sind krank oder aufgrund anderer Umstände für längere Zeit nicht vermittelbar.
    Waren Sie krank, müssen Sie sich wieder als arbeitsfähig melden.
  • Sie sind fern Ihres Wohnorts, zum Beispiel im Urlaub.
  • als Empfängerin oder Empfänger von Arbeitslosengeld II: zusätzlich alle Änderungen, die die Bedarfsgemeinschaft betreffen, z.B.
    • Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch der Kinder und der Partnerin oder des Partners
      Beispiele:
      • Ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft, das bisher kein eigenes Einkommen hatte, beginnt eine entgeltliche Beschäftigung.
      • Sie oder andere Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft erhalten Erträge aus Vermögen (z.B. Zinsen oder Dividenden) oder Steuererstattungen.
    • Die Anzahl der Personen ändert sich, die in der Bedarfsgemeinschaft leben.
    • Die Höhe der Miete ändert sich.

Zuständigkeit

  • für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld: die örtlich zuständige Agentur für Arbeit
  • für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II: die örtlich zuständige Arbeitsgemeinschaft

Wenn keine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet ist:

  • die örtlich zuständige Agentur für Arbeit und
  • die Stadtverwaltung des Stadtkreises oder das Landratsamt des Landkreises (Sozialamt)

Hinweis: In den Landkreisen Biberach, Bodenseekreis, Ortenaukreis, Tuttlingen und Waldshut sind für alle Leistungen der Grundsicherung einschließlich der Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeld II allein die Landratsämter zuständig.