18.12.2020

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach §§ 25 ff., 29 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

nach §§ 25 ff., 29 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) zwischen

dem Abwasserzweckverband Staufener Bucht,

vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, Herrn Bürgermeister Volker Kieber,

Basler Straße 49, 79189 Bad Krozingen, – im Folgenden „AZV Staufener Bucht“ genannt –und

dem Abwasserzweckverband Hohlebachtal,

vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, Herrn Bürgermeister Dr. Christian Renkert,

Wasserschloss Entenstein, 79418 Schliengen,

dem Abwasserverband Sulzbach,

vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, Herrn Bürgermeister Christoph Zachow

Hauptstraße 9, 79423 Heitersheim,

dem Abwasserzweckverband Weilertal,

vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, Herrn Bürgermeister Vincenz Wissler,

Luisenstr. 5, 79410 Badenweiler,

der Gemeinde Bad Bellingen,

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Dr. Carsten Vogelpohl,

Rheinstraße 25, 79415 Bad Bellingen,

der Stadt Breisach,

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Oliver Rein,

Münsterplatz 1, 79206 Breisach am Rhein,

der Stadt Vogtsburg,

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Benjamin Bohn,

Bahnhofstraße 20, 79235 Vogtsburg-Oberrotweil,

– im Folgenden „Verwertungspartner“ genannt –

– im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ genannt –

über

die Klärschlammverwertung einschließlich der Rückgewinnung von Phosphor

Präambel

Die Vertragsparteien sind jeweils öffentlich-rechtliche Träger von Abwasserbeseitigungs­anlagen, insbesondere Kläranlagen, in der Raumschaft Südlicher Oberrhein.

Die Novelle der Klärschlammverordnung 2017 (AbfKlärV) sieht eine stufenweise Neu­ausrichtung der Klärschlammverwertung in Deutschland vor. Künftig wird die verpflichtende Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen zentrales Ziel der Kreislaufwirtschaft. Zugleich wird die bisher praktizierte bodenbezogene Klärschlammverwertung deutlich eingeschränkt.

Nach den Verordnungsbestimmungen (BGBl 2017, Teil I, S. 3465–3512) ist spätestens ab 2029 grundsätzlich eine Phosphorrückgewinnung von besonders phosphorhaltigen Klär­schlämmen vorzunehmen. Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 100.000 Einwohnerwerten (EW) dürfen spätestens ab dem 1.1.2029 und Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 50.000 EW dürfen spätestens ab dem 1.1.2032 nicht mehr bodenbezogen verwertet werden. Diese Klärschlämme sind einer Phosphorrückgewinnung zuzuführen, sofern die Klärschlämme dauerhaft einen Phosphorgehalt von 20 g und mehr je Kilogramm Klärschlamm als Trocken­masse aufweisen.

Auf den Kläranlagen der Vertragsparteien fallen jährlich 11.160 Megagramm (Mg) mechanisch entwässerter Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt zwischen 22 und 30 % an. Die gemeinsame Verwertung dieses Klärschlamms durch Mitverbrennung in thermischen Stromerzeugungsanlagen in Köln und Mannheim ist derzeit noch bis 2022 vertraglich ge­sichert.

Auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen mit der Klärschlammentsorgung und dem weiteren gemeinsamen Ziel einer nicht bodenbezogenen und nachhaltigen Verwertung des Klärschlammes beabsichtigen die Vertragsparteien, für die sichere und zukunftsfähige Verwertung des in ihren Anlagen anfallenden Klärschlamms auf der Basis der bisherigen langjährigen Zusammenarbeit eine gemeinsame regionale Lösung zu entwickeln. Die Zielsetzung aller Vertragsparteien ist dabei, die jeweils vorhandenen Ressourcen für die gemeinsame Klärschlammverwertung optimal zu nutzen. Hierzu soll der AZV Staufener Bucht am Standort seiner Kläranlage in Breisach-Grezhausen eine technische Pilotanlage zur Rückgewinnung von Phosphor errichten, in der auf der Grundlage bewährter Basis­technologien und vorhandener Infrastruktur ein bereits nachgewiesener Ansatz zur Anreicherung und Extraktion von Phosphor in einer Wirbelschicht weiterentwickelt wird (P-XTRACT). In dieser Pilotanlage sollen die Klärschlämme der Vertragsparteien einer Phosphorrückgewinnung zugeführt werden. Die Phosphorrückgewinnungsanlage ist dabei so konzipiert worden, dass die Klärschlämme aller Vertragspartner verwertet werden können. Ohne die gemeinsame Verwertung ist die Anlage für einen Nutzer überdimensioniert. Weiteres mittelbares gemeinsames Ziel des Projektes ist zudem die Entwicklung einer standardisierten Kleinanlage zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm, die sich sehr gut in mittlere bis größere kommunale Kläranlagen integrieren lässt. Im Übrigen sollen die weiteren Vertragspartner durch Stellung von Transportkapazitäten, Lagerkapazitäten, Untersuchungs- und Beratungsleistungen ihren kooperativen Beitrag zur Zielerreichung leisten. Zur Kontrolle, weiteren Abstimmung und Koordinierung der Zusammenarbeit und Zielkoordination wird zudem ein Projektbeirat aufgestellt.

Das Projekt wird mit Mitteln des Umweltministeriums Baden-Württemberg und des EFRE-Programms der EU gefördert. Der entsprechende Zuwendungsbescheid der L-Bank datiert vom 20.08.2020 (Anlage 1).

Mit der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung regeln die Vertragsparteien die gemeinsame Zielerreichung, die gemeinsame Durchführung der ihnen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV obliegenden Aufgabe zur möglichst hochwertigen Klärschlamm­verwertung einschließlich der Phosphorrückgewinnung sowie die entsprechende Kosten­tragung.

§ 1 Durchführung der Aufgabe der Klärschlammverwertung einschließlich der Phosphorrückgewinnung, Klärschlammüberlassung, Beprobung

(1) Der AZV Staufener Bucht verpflichtet sich, die den Verwertungspartnern nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV jeweils obliegende Aufgabe einer möglichst hochwertigen Klärschlamm­verwertung einschließlich der Phosphorrückgewinnung für diese durchzuführen. Die Aufgabendurchführung umfasst die Herstellung und Nutzung einer Phosphorrück­gewinnungsanlage nach dem P-XTRACT-Verfahren (§ 2). Der AZV Staufener Bucht ver­sichert, dass er über die nach § 22 Satz 3 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.

(2) Die Verwertungspartner liefern dem AZV Staufener Bucht auf dessen Betriebsgelände ab dem 01.01.2023 sämtlichen in ihren Kläranlagen anfallenden Klärschlamm zur Verwertung an. Der AZV Staufener Bucht ist zur Abnahme der Klärschlämme verpflichtet. Die Klärschlämme gehen jeweils mit Übergabe des anliefernden Verwertungspartners an AZV Staufener Bucht in dessen Eigentum über. Die Verwertungspartner nehmen vor der Anlieferung der Klärschlämme in Absprache mit dem AZV Staufener Bucht die erforderliche Beprobung und Untersuchung der Klärschlämme vor. Die erhobenen Daten sind dem AZV Staufener Bucht zur Verfügung zu stellen, der die gewonnenen Daten u.a. zur Anlagenoptimierung und Dokumentation verwendet. Die Auswertung der Daten ist den Vertragsparteien zu übermitteln. Technische Folgerungen aus der Klärschlammuntersuchung und Verwertung sind mit den Vertragsparteien abzustimmen. Soweit dadurch andere Leistungsbeiträge der Vertrags­parteien erforderlich werden, sind diese Themen im Projektbeirat (§ 8) zu koordinieren. Die dem jeweiligen Vertragspartner entstehenden Kosten der Anlieferung und Beprobung werden dem AZV Staufener Bucht in Rechnung gestellt und als laufende Kosten nach § 3 umgelegt.

§ 2 Herstellung und Betrieb der Phosphorrückgewinnungsanlage

(1) Der AZV Staufener Bucht verpflichtet sich, die im Zuwendungsbescheid der L-Bank vom 20.08.2020 (Anlage 1) und dem entsprechenden Förderantrag (Anlage 2) näher beschriebene Phosphorrückgewinnungsanlage gemäß dem P-XTRACT-Verfahren betriebs­bereit herzustellen und hiernach dauerhaft zu betreiben. Die Inbetriebnahme soll möglichst bis zum 1.1.2023 erfolgen.

(2) Der AZV Staufener Bucht ist Betreiber und künftiger Eigentümer der Phosphorrückgewinnungsanlage. Er ist für die Kalkulation, Planung, Realisierung und Betrieb verantwortlich. Der AZV Staufener Bucht ist verpflichtet, alle mit der Herstellung und dem Betrieb der Phosphorrückgewinnungsanlage zusammenhängenden Handlungen, Maßnah­men, Anträge und Rechtsgeschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzu­nehmen. Er vermeidet im Auftritt gegenüber Dritten alles, was zu einem haftungsrechtlichen Durchgriff auf die Verwertungspartner führen könnte.

(3) Der AZV Staufener Bucht ist ferner verpflichtet, die Phosphorrückgewinnungsanlage mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt zu errichten und zu betreiben und dabei alle gesetzlichen und sonstigen rechtlichen, behördlichen und technischen Vorgaben zu beachten, insbesondere die Vorgaben aus dem Zuwendungsbescheid der L-Bank vom 20.08.2020 (Anlage 1) und die Bestimmungen des Abfall-, Vergabe-, Beihilfen- und Emissionshandelsrechts. Er ist außerdem zum sparsamen und wirtschaftlichen Betrieb der Phosphorrückgewinnungsanlage verpflichtet.

(4) Für den Fall einer verspäteten Inbetriebnahme der Phosphorrückgewinnungsanlage sowie von Betriebsstörungen oder -ausfällen der Phosphorrückgewinnungsanlage oder bei Über­kapazitäten oder sonstigen Umständen, die der Aufnahme der Klärschlämme entgegenstehen, stellen die Kläranlagen des AZV Staufener Bucht (1.000 m2) und der Stadt Breisach (400 m2) bereits vorhandene Flächen für die Zwischenlagerung der Klärschlämme zur Verfügung. Sollten diese nicht ausreichend sein, stellen die übrigen Verwertungspartner nach Möglichkeit weitere vorhandene Flächen für die Zwischenlagerung zur Verfügung. Soweit diese zum fraglichen Zeitpunkt nicht vorhanden sind, organisiert der AZV Staufener Bucht eine gleichwertige Verwertung der Klärschlämme durch Dritte; die insoweit anfallenden Kosten werden in die Umlagen nach § 3 eingerechnet.

§ 3 Beteiligung der Vertragsparteien an den laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten

(1) Die Vertragsparteien beteiligen sich an den laufenden Kosten der Inbetriebnahme, des Betriebs und der Unterhaltung der Phosphorrückgewinnungsanlage (Kostenbeteiligung). Die Kostenbeteiligung bemisst sich für jede Vertragspartei anhand der im jeweiligen Kalenderjahr auf ihrer Kläranlage angefallenen Klärschlammmenge im Verhältnis zu der insgesamt bei allen Vertragsparteien angefallenen Klärschlammmenge. Für die Zeit bis zur Inbetriebnahme der Phosphorrückgewinnungsanlage bemisst sich die Kostenbeteiligung anhand der im Jahr 2021 auf den jeweiligen Kläranlagen angefallenen Klärschlammmenge im Verhältnis zu der insgesamt bei allen Vertragsparteien angefallenen Klärschlammmenge. Zu den laufenden Kosten nach Satz 1 gehören die betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten einschließlich der AfA (Differenz der AfA des Anlagegutes zur Auflösung staatlicher Zuweisungen bei einer voraussichtlichen Nutzungsdauer von ca. 15 Jahren), der Finanzierungszinsen sowie der kalkulatorischen Zinsen mit einem Zinssatz in Höhe des langfristigen Durchschnitts der Zinsen für Kommunaldarlehen. Von den Kosten sind Erlöse des AZV Staufener Bucht aus dem Verkauf der Endprodukte der Phosphorrückgewinnung in Abzug zu bringen.

(2) Über die laufenden Kosten und die angefallenen Klärschlammmengen eines jeden Kalenderjahres legt der AZV Staufener Bucht den Verwertungspartnern im Folgejahr Rechnung. Die sich daraus ergebenden Kostenbeteiligungen nach Abs. 1 stellt der AZV Staufener Bucht den Verwertungspartnern mit Fälligkeitsangabe und zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer in Rechnung. Die Verwertungspartner leisten auf die Kostenbeteiligungen nach Abs. 1 monatliche Vorauszahlungen, die sich an den für das laufende Haushaltsjahr ermittelten Kosten nach Abs. 1 und den Klärschlammmengen des Vorvorjahres orientieren. Die Vorauszahlungen werden durch den AZV mittels Vorauszah­lungsrechnung mit Fälligkeiten gestellt. Die für das jeweilige Kalenderjahr geleisteten Vorauszahlungen sind bei der Rechnungsstellung nach Satz 2 in Abzug zu bringen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend bei einer möglichen zukünftigen Erweiterung oder nachweislich erforderlichen Erneuerung der Phosphorrückgewinnungsanlage.

§ 4 Kostenentwicklung

(1) Der AZV Staufener Bucht ist verpflichtet, die Verwertungspartner fortlaufend über die tatsächlich entstandenen und voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Herstellung der Phosphorrückgewinnungsanlage sowie die auf der Grundlage des Förderbescheids tat­sächlich ausgezahlten Zuwendungen und etwaige Zuwendungskürzungen oder -rückforde­rungen zu informieren.

(2) Der AZV Staufener Bucht ist verpflichtet, die Verwertungspartner unverzüglich zu informieren, wenn absehbar ist, dass die Verwertungskosten je Megagramm Klärschlamm in Höhe von € 124,23 brutto um mehr als 30 % überschritten werden. In diesem Fall steht jedem der Verwertungspartner ein Recht zur Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende zu. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn die Kündigung nicht binnen 6 Monaten nach Zugang der Mitteilung über die Kostensteigerung nach Satz 1 ausgeübt wird. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 5 Vorgaben zur Klärschlammbeschaffenheit

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben betreffend die Beschaffenheit der zu entsorgenden Klärschlämme. Sie teilen dem AZV Staufener Bucht sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnisse über die Beschaffen­heit der bereitgestellten Klärschlämme mit. Können die einzuhaltenden Werte nicht mehr garantiert werden (etwa auf Grund neuer gesetzlicher Vorschriften) und muss die Anlage deshalb erweitert oder verändert werden, wird der AZV Staufener Bucht die Untersuchungen hierfür in Auftrag geben und die Anlagenveränderung mit den Vertragspartnern absprechen. Untersuchungskosten gelten als laufende Kosten im Sinne des § 3 Abs. 1.

§ 6 Geltungsdauer der Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres, jedoch frühestens auf das Ende des Jahres, das mindestens 15 Jahre nach Inbetriebnahme liegt, gekündigt werden.

(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt, unbeschadet § 4 Abs. 2 insbesondere vor, wenn:

eine vollständige Erneuerung der Phosphorrückgewinnungsanlage erforderlich wird;
eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung grob verletzt oder ihnen trotz Abmahnung wiederholt nicht nachkommt. 

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss zu ihrer Wirksamkeit allen anderen Vertragsparteien zugehen.

§ 7 Rechtsnachfolge

Die Vertragsparteien sind berechtigt und verpflichtet, ihre Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf jeden – auch privatrechtlichen – Rechtsnachfolger zu übertragen, der ihre Funktion oder Aufgabe nach dieser Vereinbarung ganz oder teilweise aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer gesetzlichen Regelung übernimmt. Die Vertrags­parteien informieren sich unverzüglich über eine bevorstehende Rechtsnachfolge. Die anderen Vertragsparteien sind je einzeln berechtigt, der Übertragung schriftlich zu widersprechen, wenn der Rechtsnachfolger keine Gewähr dafür bietet, dass er die aus dieser Vereinbarung resultierenden Pflichten in gleicher Weise wie die bisherige Vertragspartei erfüllt, oder durch die Rechtsnachfolge die Voraussetzungen für eine vergabeverfahrensfreie Zusammenarbeit entfallen. Die Vertragspartei, die ihre Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung übertragen will, haftet in diesem Fall für die Erfüllung dieser Vereinbarung neben ihrem Rechtsnachfolger weiter, sofern und solange die anderen Vertragsparteien den Eintritt eines Rechtsnachfolgers in die Vereinbarung nicht schriftlich genehmigt haben.

§ 8 Zusammenarbeit, Projektbeirat

(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich wechselseitig bei der Erfüllung der nach dieser Vereinbarung übertragenen Aufgaben. Dies schließt die Vornahme gegebenenfalls erforder­licher Rechtshandlungen ebenso ein wie die Geltendmachung möglicher Gewährleistungs­ansprüche gegenüber Dritten, auch soweit diese nur im Zusammenwirken der Beteiligten geltend gemacht werden können.

(2) Die Vertragsparteien informieren sich wechselseitig über sämtliche ihnen bekannten Umstände, die eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 6 Abs. 3 begründen oder zukünftig begründen können.

(3) Die Vertragsparteien richten einen Projektbeirat ein, der den AZV Staufener Bucht und die Vertragsparteien bei technischen Fragen betreffend Herstellung und Betrieb der Phosphor­rückgewinnungsanlage unterstützt. Jede Vertragspartei entsendet einen fachlichen Vertreter in den Projektbeirat. Der Projektbeirat tagt mindestens zweimal jährlich auf Einladung des AZV Staufener Bucht. Der Projektbeirat tagt zudem, wenn dies durch eine der Vertragsparteien beantragt wird, sowie dann, wenn es zu Störungen in der Projektabwicklung bzw. Umsetzung kommt. Der Projektbeirat führt die auftretenden Themen einer an der gemeinsamen Zielsetzung orientierten Lösung zu. Der Projektbeirat ist vom AZV Staufener Bucht und den übrigen Vertragsparteien über alle wesentlichen Aspekte des gemeinsamen Projektes zu unterrichten.

§ 9 Haftung

(1) Soweit und solange ein Vertragspartner durch Umstände oder Ereignisse, deren Verhinderung ihm unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, wie z. B. Streik, Aussperrung, Störungen beim Bezug von Energie, Feuer oder Ereignisse höherer Gewalt, an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen seine deswegen unmöglichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag.

(2) Für sonstige Leistungsstörungen und Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere entsprechend die Regelungen des BGB in der jeweils geltenden Fassung, dies jedoch mit der Einschränkung, dass die Vertragsparteien im Innenverhältnis untereinander jeweils nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Dies gilt insbesondere bei der Zurverfügungstellung von Klärschlämmen an AZV Staufener Bucht, die nicht den Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 entsprechen, oder bei von einem Vertragspartner zu verantwortenden Betriebsstörungen oder -unterbrechungen der Phosphorrückgewinnungsanlage. Im Falle der Schadensersatzpflicht eines Vertragspartners nach Satz 1 und 2 stellt dieser die anderen auch von einer etwaigen Inanspruchnahme durch Dritte in diesem Zusammenhang frei. Es besteht ferner Einigkeit, dass alle Aufwendungen für den Ausgleich von Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Phosphorrückgewinnungsanlage entstanden sind, die aber keinem der Verwertungspartner kausal zugeordnet werden können oder für die keiner der Vertragspartner nach Satz 1 und 2 vorrangig einzustehen hat, in die Berechnung der Umlage nach § 3 Abs. 1 einfließen. § 2 des Haftpflichtgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, etwaige Störungen oder Unterbrechungen in ihrem Einflussbereich unverzüglich zu beheben, soweit ihnen das möglich ist. Sie werden sich über den Eintritt und die Beendigung störender Umstände oder Ereignisse unverzüglich unter­richten.

(4) Die Vertragspartner verpflichten sich ferner, für die nach diesem Vertrag in ihrer jeweiligen Verantwortung liegenden Risikobereiche üblichen Versicherungsschutz sicherzustellen.

§ 10 Schlussvorschriften

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen oder zur Schließung der Lücke der Vereinbarung eine Bestimmung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am Ehesten entspricht.

(3) Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass diese Vereinbarung vergaberechtskonform zustande gekommen ist. Für den Fall, dass künftig durch eine Aufsichtsbehörde, ein Gericht oder ein Organ der europäischen Union der Abschluss der Vereinbarung in einer förmlichen Entscheidung beanstandet wird, sind die Vertragsparteien zunächst verpflichtet, eine gemeinsame vergaberechtskonforme Vertragsänderung zu ermöglichen, zur Erfüllung der geplanten Aufgabe einen Zweckverband mit der gemeinsamen Aufgabe der Klärschlammverwertung zu gründen oder einem bestehenden Zweckverband die entsprechenden Aufgaben der Klärschlammverwertung zu übertragen. Ist keine der vorgenannten Lösungen rechtlich möglich, so sind sie berechtigt, die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Eine förmliche Entscheidung im Sinne von S. 2 liegt insbesondere vor, wenn ein nicht nur vorläufiger Beschluss eines Gerichts ergeht oder eine bestandskräftige Anordnung der Aufsichtsbehörde erlassen wird. Schadensersatzansprüche auf Grund der vorzeitigen Beendigung dieser Zweckvereinbarung können die Vertragsparteien im Falle der Wahrnehmung dieses Kündigungsrechts nicht geltend machen.

(4) Die folgenden Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Zuwendungsbescheid vom 20.08.2020 (Anlage 1)
Zugehöriger Förderantrag (Anlage 2).

§ 11 Genehmigung, Wirksamwerden

Diese Vereinbarung bedarf gem. § 25 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ der Genehmigung durch das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, das vom Regierungs­präsidium Freiburg als Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt wurde. Sie ist mit der Genehmigung nach Satz 1 von den Vertragsparteien öffentlich bekanntzumachen und wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam.

Bad Krozingen, den 11.11.2020 
gez. Bürgermeister Volker Kieber
für den AZV Staufener Bucht                                             

Schliengen, den 11.11.2020
gez.Bürgermeister Dr. Christian Renkert
für den AZV Hohlebachtal

Heitersheim, den 11.11.2020
gez. Bürgermeister Christoph Zachow               
für den AV Sulzbach                                                

Badenweiler, den 13.11.2020
gez.Bürgermeister Vincenz Wissler
für den AZV Weilertal

Bad Bellingen, den 13.11.2020                                
gez. Bürgermeister Dr. Carsten Vogelpohl              
für die Gemeinde Bad Bellingen                              

Breisach, den 12.11.2020
gez. Bürgermeister Oliver Rein
für die Stadt Breisach

Vogtsburg, den 13.11.2020
gez.Bürgermeister Benjamin Bohn
für die Stadt Vogtsburg

 

Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
79104 Freiburg                                                                                            

20. November 2020

Genehmigung

Die am 13.11.2020 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Abwasserzweckverband Staufener Bucht und den Abwasserzweckverbänden Hohlebachtal und Weilertal, dem Abasserverband Sulzbach, den Städten Breisach und Vogtsburg sowie der Gemeinde Bad Bellingen, zur Durchführung der Klärschlammverwertung einschließlich der Phosphorrückgewinnung, wird nach § 25 Abs. 5 des Gesetztes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) genehmigt.

gez. Dr. Barth

Erster Landesbeamter