Vereinsregister - Einsicht nehmen
Ablauf
Die Einsicht in das Vereinsregister ist jeder Person ohne Weiteres erlaubt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Hat der Verein seinen Sitz in Stuttgart-Bad Cannstatt, müssen Sie sich an das Amtsgericht Stuttgart wenden.
Von den Registereintragungen können Sie sich Abschriften anfertigen lassen. Auf Ihr Verlangen werden diese auch beglaubigt.
Auskünfte aus den Vereinsregistern der Amtsgerichtsbezirke Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm können Sie elektronisch unter www.handelsregister.de erhalten.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.04.2012 freigegeben.
Gebühren
- Einsicht in das Vereinsregister: gebührenfrei
- Unbeglaubigte Abschriften aus dem Vereinsregister: 10 Euro
- beglaubigte Abschriften: 18 Euro
Zuständigkeit
für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht (Registergericht), in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis: Eine Ausnahme besteht in Stuttgart: Dort führt das Amtsgericht Stuttgart das Vereinsregister auch für den Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt.
Bezugsorttext
Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an.