Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden
Ablauf
Sie müssen die Auflösung des Vereines schriftlich anmelden.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.03.2015 freigegeben.
Gebühren
Für die Bearbeitung der Anmeldung entstehen Ihnen keine Kosten.
Für die Beglaubigung der Unterschriften können Kosten anfallen.
Unterlagen
- Kopie des Auflösungsbeschlusses
- bei durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren: Kopie des Bestellungsbeschlusses
- bei von den gesetzlichen Regelungen abweichender Vertretungsmacht der Liquidatoren: Kopie der diese Vertretungsmacht regelnden Urkunde
Voraussetzungen
- Die Auflösung wird von Personen angemeldet, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister. Die Mitgliederversammlung kann für die Auflösung auch besondere Liquidatoren bestellen, die nicht zwingend dem Verein angehören müssen, ihn aber vertreten dürfen.
- Die Unterschriften der Personen, die die Auflösung anmelden, müssen beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf
- ein Notar oder eine Notarin oder
- ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin. Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die Unterschriften beglaubigen darf.
Zuständigkeit
für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Hinweis: Die Führung des Vereinsregisters wird schrittweise bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert. Welches Gericht aktuell in Ihrem Fall zuständig ist, finden Sie in der Information über die Vereinsregisterneuordnung.
Bezugsorttext
Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an.