Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden

Ablauf

Sie müssen die Auflösung des Vereines schriftlich anmelden. 

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.03.2015 freigegeben.

Gebühren

Für die Bearbeitung der Anmeldung entstehen Ihnen keine Kosten. 

Für die Beglaubigung der Unterschriften können Kosten anfallen.

Informationen

In bestimmten Fällen muss der Vorstand die Auflösung anmelden. Dies gilt insbesondere für die Auflösung des Vereins durch einen mit der notwendigen Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung. Grund dafür kann beispielsweise sein, dass es zu wenige Mitglieder gibt und daher der Zweck des Vereins nicht mehr verwirklicht werden kann.

Wird Ihr Verein aufgelöst, muss das die zuständige Stelle in das Vereinsregister eintragen.

Hinweis: Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet, bedeutet das auch die Vereinsauflösung. Das Insolvenzverfahren wird in diesem Fall automatisch ins Register eingetragen.

Auf die Auflösung folgt oft die Liquidation des Vereins.

Unterlagen

  • Kopie des Auflösungsbeschlusses
  • bei durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren: Kopie des Bestellungsbeschlusses
  • bei von den gesetzlichen Regelungen abweichender Vertretungsmacht der Liquidatoren: Kopie der diese Vertretungsmacht regelnden Urkunde

 

 

Voraussetzungen

  • Die Auflösung wird von Personen angemeldet, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister. Die Mitgliederversammlung kann für die Auflösung auch besondere Liquidatoren bestellen, die nicht zwingend dem Verein angehören müssen, ihn aber vertreten dürfen.
  • Die Unterschriften der Personen, die die Auflösung anmelden, müssen beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf
    • ein Notar oder eine Notarin oder
    • ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin. Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die Unterschriften beglaubigen darf.

Zuständigkeit

für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Hinweis: Die Führung des Vereinsregisters wird schrittweise bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert. Welches Gericht aktuell in Ihrem Fall zuständig ist, finden Sie in der Information über die Vereinsregisterneuordnung.
 

 

 

Bezugsorttext

Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an.