Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Vereinsregister - Eintragung beantragen

Ablauf

Sie müssen die Eintragung ins Vereinsregister schriftlich beantragen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular.

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.). Die Eintragung wird im Internet auf den Seiten des Handelsregisters bekannt gemacht.

Hinweis: Auch später müssen Sie bestimmte Vorgänge oder Tatsachen ins Vereinsregister eintragen lassen, beispielsweise wenn

  • sich die Vereinssatzung ändert oder
  • die Mitglieder andere Personen in den Vorstand gewählt haben.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.12.2014 freigegeben.

Gebühren

  • Ersteintragung: EUR 75,00
  • Folgende Eintragungen: EUR 50,00
    Sie müssen diesen Betrag für mehrere Eintragungen nur einmal bezahlen, wenn die Anträge dafür
    • am selben Tag bei der zuständigen Stelle eingehen und
    • denselben Verein betreffen.

Für die Beglaubigung entstehen weitere Kosten.

Hinweis: Vereine müssen nicht in vollem Umfang die Kosten zahlen, wenn sie gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen. Das müssen Sie mit einem Bescheid des zuständigen Finanzamtes nachweisen.

Weitere Informationen zu Ihrem Einzelfall erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Informationen

Wenn Sie einen Verein gründen, ist dieser ohne Eintragung in das Vereinsregister nicht rechtsfähig. Das heißt, er kann noch nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein.

Dies hat für die im Namen des Vereins handelnden Personen Folgen. Ist der Verein nicht im Vereinsregister eingetragen, haften Sie beispielsweise als Vorsitzender oder Vorsitzende bei Geschäften für den Verein mit Ihrem Privatvermögen.

Rechtsfähig wird der Verein erst, wenn Sie ihn in das Vereinsregister eintragen lassen. Dann kann der Vorstand im Namen des Vereins Verträge abschließen oder der Verein im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden. Für Schulden haftet nur der Verein mit seinem Vermögen.

Aufgabe des Registers ist es, wichtige Tatsachen und rechtliche Verhältnisse des Vereins Außenstehenden transparent zu machen, zum Beispiel die Einzelheiten der Vertretungsberechtigung des Vorstandes.

Weitere Informationen über die Rechtsfähigkeit finden Sie im gleichnamigen Text der Lebenslage „Vereine“.

Unterlagen

  • Kopie der Vereinssatzung
  • Kopie der Bestellungsurkunden des Vorstands

Hinweis: Je nach dem Inhalt der Satzung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Nehmen Sie rechtzeitig mit der zuständigen Stelle Kontakt auf um folgende Punkte zu klären:

  • den Entwurf der Satzung
  • das Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung

Voraussetzungen

  • Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
  • Der Antrag wird von Mitgliedern des Vorstands gestellt, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister.
  • Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder, die den Verein anmelden, müssen beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf
    • ein Notar oder eine Notarin oder
    • ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin. Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die Unterschriften beglaubigen darf.

Zuständigkeit

für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Hinweis: Die Führung des Vereinsregisters wird schrittweise bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert. Welches Gericht aktuell in Ihrem Fall zuständig ist, finden Sie in der Information über die Vereinsregisterneuordnung.