Vereinsregister - Eintragung beantragen
Ablauf
Sie müssen die Eintragung ins Vereinsregister schriftlich beantragen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular.
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.). Die Eintragung wird im Internet auf den Seiten des Handelsregisters bekannt gemacht.
Hinweis: Auch später müssen Sie bestimmte Vorgänge oder Tatsachen ins Vereinsregister eintragen lassen, beispielsweise wenn
- sich die Vereinssatzung ändert oder
- die Mitglieder andere Personen in den Vorstand gewählt haben.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.12.2014 freigegeben.
Gebühren
- Ersteintragung: EUR 75,00
- Folgende Eintragungen: EUR 50,00
Sie müssen diesen Betrag für mehrere Eintragungen nur einmal bezahlen, wenn die Anträge dafür - am selben Tag bei der zuständigen Stelle eingehen und
- denselben Verein betreffen.
Für die Beglaubigung entstehen weitere Kosten.
Hinweis: Vereine müssen nicht in vollem Umfang die Kosten zahlen, wenn sie gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen. Das müssen Sie mit einem Bescheid des zuständigen Finanzamtes nachweisen.
Weitere Informationen zu Ihrem Einzelfall erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Unterlagen
- Kopie der Vereinssatzung
- Kopie der Bestellungsurkunden des Vorstands
Hinweis: Je nach dem Inhalt der Satzung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Nehmen Sie rechtzeitig mit der zuständigen Stelle Kontakt auf um folgende Punkte zu klären:
- den Entwurf der Satzung
- das Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung
Voraussetzungen
- Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
- Der Antrag wird von Mitgliedern des Vorstands gestellt, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister.
- Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder, die den Verein anmelden, müssen beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf
- ein Notar oder eine Notarin oder
- ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin. Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die Unterschriften beglaubigen darf.
Zuständigkeit
für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Hinweis: Die Führung des Vereinsregisters wird schrittweise bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert. Welches Gericht aktuell in Ihrem Fall zuständig ist, finden Sie in der Information über die Vereinsregisterneuordnung.