Sterbefall im Ausland - Aufnahme in das deutsche Sterberegister beantragen
Ablauf
Die Eintragung eines Sterbefalls im Ausland ins deutsche Sterberegister können folgende Personen persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen:
- die Eltern der verstorbenen Person
- ihre Kinder
- ihr Ehemann oder Lebenspartner beziehungsweise ihre Ehefrau oder Lebenspartnerin
- jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann
- die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist
Sind Sie aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie sich mit Vollmacht vertreten lassen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.05.2014 freigegeben.
Gebühren
- 40 Euro
- Sterbeurkunde oder beglaubigte Kopie aus dem Sterberegister: je 12 Euro
Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z.B. für Apostillen, Dolmetscherleistungen).
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass der Antragstellerin oder des Antragstellers (oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier)
- ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung und, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille
- Nachweise des Familienstandes der verstorbenen Person (z.B. Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Scheidungsurteil, Beschluss über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft)
- Geburtsurkunde der verstorbenen Person
- bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
- bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der antragsberechtigte Person
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person
- die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat
oder
- sich gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat und
- asylberechtigt,
- staatenlos,
- heimatloser Ausländer beziehungsweise heimatlose Ausländerin oder
- ausländischer Flüchtling war.
Zuständigkeit
- das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland gestorbenen Person
- Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsstellenden Person
- Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin