Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Melderegisterauskunft - Gruppenauskunft an Parteien oder Wählergruppen erteilen

Ablauf

Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen müssen die Gruppenauskunft bei der zuständigen Stelle beantragen. Stellen Sie den Antrag schriftlich.

Hinweis: Den Widerspruch gegen die Erteilung einer Gruppenauskunft können Sie als betroffene Person schriftlich oder persönlich bei der Gemeinde einlegen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.11.2014 freigegeben.

Gebühren

Die Kosten sind abhängig vom Einzelfall.

Für den Widerspruch fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Informationen

Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen können eine Gruppenauskunft, beispielsweise die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, aus dem Melderegister erhalten. Dies gilt nur in den sechs Monaten vor

  • einer Wahl zu parlamentarischen oder kommunalen Vertretungskörperschaften (beispielsweise Bundes-, Landtags- oder Gemeinderatswahlen, nicht Bürgermeisterwahlen),
  • einer allgemeinen Abstimmung oder
  • Volks- und Bürgerbegehren.

Die Auskunft erstreckt sich auf

  • den Vor- und Familiennamen,
  • einen eventuellen Doktorgrad und
  • die aktuelle Anschrift.

Hinweis: Die Auskünfte werden über Gruppen von Wahl- oder Abstimmungsberechtigten erteilt, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen entscheidend ist. Eine andere Eigenschaft wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit ist kein Auswahlkritierium. Die Geburtstage der Betroffenen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden.

Achtung: Die Daten dürfen nur zur Information der Wahl- oder Stimmberechtigten verwendet werden.

Hinweis: Wenn Bürgerinnen oder Bürger zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde, in der sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben, werden die Daten nicht weitergegeben Die Meldebehörde weist sie bei der Anmeldung sowie durch öffentliche Bekanntmachung einige Monate vor der Wahl auf das Widerspruchsrecht hin.

Die zuständige Stelle kann eine Frist bestimmen, bis wann Bürger oder Bürgerinnen den Widerspruch spätestens eingelegt haben müssen. Die betroffenen Personen müssen keinen Widerspruch einlegen, wenn bereits eine allgemeine Auskunftssperre besteht. Die Daten werden dann nicht weitergegeben.

Tipp: Allgemeine Informationen finden Sie unter "Melderegisterauskunft".

Unterlagen

Die Gemeinde kann folgende Unterlagen verlangen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises

 

Zuständigkeit

die Meldebehörde der Gemeinde, in der die Wahl oder Abstimmung stattfindet

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.