Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
I. Umlegungsbeschluss
für das
Gebiet: „Breite“
Gemarkung: Oberrotweil
Der Umlegungsausschuss „Breite“ der Stadt Vogtsburg i.K. hat nach Anhörung der Eigentümer am 20.12.2022 gemäß § 47 des Baugesetzbuchs in der aktuellen Fassung im Bereich der Gemarkung Oberrotweil, der nördliche Teil des landwirtschaftlichen Grundstücks Flurstück Nr. 7354, östlich des Wegegrundstücks Flurstück Nr. 7361, südlich des “Henkenbergweg” Flurstück Nr. 2 und westlich der bebauten Grundstücke Flurstück Nr. 7351, 7351/1, 7354/1 und der L115 Flurstück Nr. 202 die Durchführung einer Umlegung beschlossen. In das Verfahren sind folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Oberrotweil einbezogen:
2 (hiervon eine Teilfläche mit ca. 0,2 ar einbezogen),
202 (hiervon eine Teilfläche mit ca. 0,2 ar einbezogen),
7347, 7348, 7348/1, 7349,
7350 (hiervon zwei Teilflächen mit einer Gesamtfläche von ca. 1,2 ar einbezogen),
7353, 7353/2,
7354 (hiervon der nördliche Teil mit ca. 47,1 ar einbezogen),
7354/2, 7354/3 und
7361 (hiervon der nördliche Teil mit ca. 0,05 ar einbezogen).
Die Umlegung trägt die Bezeichnung: „Breite“
Der Gemeinderat hat beschlossen, für dieses Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Das Umlegungsgebiet liegt im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans.
Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuchs (BauGB-DVO) in der aktuellen Fassung dem vom Gemeinderat am 13.09.2022 gebildeten Umlegungsausschuss “Breite“.
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss der Stadt Vogtsburg im Kaiserstuhl anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
IV. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht der Stadt
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschuss:
- ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
- erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde, sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
- nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
- genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB nicht besteht.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Ein bei der Stadt eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Stadt beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Stadt Vogtsburg im Kaiserstuhl eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe –Kammer für Baulandsachen-, Hans-Thoma-Straße 7, 76133 Karlsruhe.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Gemäß § 224 Nr. 1 BauGB hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine Aufschiebende Wirkung.
VIII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
Für die Grundstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach
§ 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis liegen in der Zeit
von Montag, 02.01.2023
bis Mittwoch, 01.02.2023
im Rathaus der Stadt Vogtsburg i.K., Bahnhofstraße 20, 79235 Vogtsburg i.K., im Bauamt
öffentlich aus und können montags bis freitags während der Öffnungszeiten des Rathauses von 8.00 bis 12.00 Uhr und zusätzlich dienstags von 14.00 bis 18.30 Uhr
dort eingesehen werden, bevorzugt mit vorheriger telefonischer Terminvereinbarung.
Bestandskarte:
Vogtsburg i. K., 23.12.2022
Benjamin Bohn
Bürgermeister