22.11.2024

Öffentliche Bekanntmachung

Zweite Änderung der Satzung der Stadt Vogtsburg im Kaiserstuhl über Örtliche Bauvorschriften im "Stadtkern Burkheim"

Der Gemeinderat der Stadt Vogtsburg im Kaiserstuhl hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.11.2024 die 2. Änderung der Gestaltungssatzung der Stadt Vogtsburg im Kaiserstuhl über „Örtliche Bauvorschriften im Stadtkern Burkheim“ in der Fassung vom 26.08.2024 als Satzung gem. § 74 LBO i.V.m. § 4 GemO beschlossen. Die 2. Änderung der Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die Satzung gilt für den historischen Stadtkern des Stadtteils Burkheim. Der räumliche Geltungsbereich schließt die gemäß § 19 DSchG geschützte „Gesamtanlage Burkheim“ und angrenzende, im städtebaulichen Zusammenhang zu betrachtende Bereiche ein. (Siehe Lageplan).

Karte - Zweite Änderung der Satzung der Stadt Vogtsburg im Kaiserstuhl über Örtliche Bauvorschriften im "Stadtkern Burkheim"

Die 2. Änderung der Satzung der Stadt Vogtsburg im Kaiserstuhl über „Örtliche Bauvorschriften im Stadtkern Burkheim“, bestehend aus

  • Änderungen und Ergänzungen der Örtlichen Bauvorschriften
  • Begründung zur 2. Änderung
  • Anlage 1 - Lageplan zur Gestaltungssatzung
  • Änderungen und Ergänzungen der Anlage 2
  • Leseexemplar der kompletten Satzung in der Fassung der 2. Änderung
  • wird im Rathaus der Stadt Vogtsburg im Kaiserstuhl, Bauverwaltung, Bahnhofstraße 20 in 79235 Vogtsburg-Oberrotweil während den üblichen Öffnungszeiten des Rathauses montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und zusätzlich dienstags von 14.00 bis 18.30 Uhr zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Die Unterlagen sind auch auf der Homepage der Gemeinde in der Rubrik „Bekanntmachungen / Satzungen / Rechtsverordnungen“ unter „sonstige Satzungen und Rechtsverordnungen“ eingestellt.

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
  • unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften aufgrund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Die 2. Änderung der Satzung der Stadt Vogtsburg i. K. über Örtliche Bauvorschriften im „Stadtkern Burkheim“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Bei Rückfragen steht Ihnen Frau Federer vom Bauamt der Stadt Vogtsburg i.K. gerne zur Verfügung.

Vogtsburg im Kaiserstuhl, den 22.11.2024

Benjamin Bohn
Bürgermeister

Link zu den örtlichen Bauvorschriften "Stadtkern Burkheim" in der Fassung der 2. Änderung