09.01.2023

Öffentliche Bekanntmachung

Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für eine bauzeitliche Grundwasserhaltung im Rückhalteraum Breisach/Burkheim

Das Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 53.3 IRP beantragt die Entnahme von Grundwasser im Rahmen der bauzeitlichen Grundwasserhaltung zum Bau von Druckrohrleitungen. Das geförderte Grundwasser soll in die örtliche Regenwasserkanalisation und zu einem Teil in eine namenlose Schlut im südwestlichen Bereich des Flst. Nr. 2326 auf Gemarkung Burkheim Stadt Vogtsburg eingeleitet bzw. versickert werden.

Die Planung sieht eine Entnahmemenge von ca. 107.900 m3 im Bereich Jägerhof und ca. 484.620 m3 im Bereich Burkheim vor. Das Grundwasser soll mittels eines in der Grabensohle verlegten Flächendräns mit seitlich angeordneten Pumpensümpfen abgeführt werden. In Bereichen in denen eine geschlossene Wasserhaltung erforderlich ist, wir diese mittels Schwerkraftbrunnen umgesetzt.
Das geförderte Grundwasser soll in Burkheim in die öffentliche Regenwasserkanalisation eingeleitet werden. Ein Teil soll über die genehmigte Einleitstelle auf Höhe Burkheim in die Schluten des zukünftigen Rückhalteraumes abgeleitet und versickert werden. Im Bereich Jägerhof soll das geförderte Grundwasser in den Rückhalteraum eingeleitet werden.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 16.01.2023 bis einschließlich 16.02.2023 während der Dienststunden beim Bürgermeisteramt Vogtsburg zur kostenlosen Einsichtnahme im Dachgeschoss aus. Der Antrag und die Planunterlagen sind auch auf der Internetseite der Stadt Vogtsburg unter https://www.vogtsburg.de/de-de/buergerservice-aktuelles/bekanntmachungen-satzungen-und-rvo/bekanntmachungen einsehbar.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg, Fachbereich 430 – Umweltrecht – (vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 0761-2187-4320) oder beim Bürgermeisteramt Vogtsburg Einwen-dungen gegen das Vorhaben erheben.

Einwendungen sollen die konkrete Betroffenheit des geltend gemachten Belangs erkennen lassen. Sie sind in Schriftform, d.h. in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen Schreiben zu erheben, soweit sie nicht zur Niederschrift erklärt werden. Die Erhebung von Einwendungen allein in Textform, z.B. Übersendung einer E-Mail, ist daher nicht möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  1. die nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Naturschutzvereine oder sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenhei-ten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), werden hiermit entspre-chend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Gleichzeitig wird ihnen Gelegen-heit zur Stellungnahme innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist gegeben.
  2. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt entsprechend auch für Stellung-nahmen der Vereinigungen.
  3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und
  4. a)  die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
    b)  die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
    wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
- Untere Wasserbehörde -