Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit
- Umlegungsausschuss -
Baulandumlegung: Riedgarten
Gemarkung: Bickensohl
Der Umlegungsplan, bestehend aus Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis, der durch Beschluss des Umlegungsausschusses vom 16.02.2022 aufgestellt wurde, ist mit Ablauf des 02.12.2022 für die Flurstücke der Gemarkung Bickensohl:
117 (hiervon zwei Teilfläche mit insgesamt 288 qm einbezogen),
142 (hiervon der südöstliche Teil mit 373 qm einbezogen),
144 (hiervon der südöstliche Teil mit 682 qm einbezogen),
145 (hiervon der südöstliche Teil mit 1.112 qm einbezogen),
150,
151 (hiervon der südöstliche Teil mit 733 qm einbezogen),
152 (hiervon der südöstliche Teil mit 549 qm einbezogen),
153 (hiervon der südöstliche Teil mit 1.065 qm einbezogen),
156 (hiervon der südöstliche Teil mit 805 qm einbezogen),
1589 (hiervon der südöstliche Teil mit 819 qm einbezogen),
1591 (hiervon der südöstliche Teil mit 939 qm einbezogen) und
2132 (hiervon der nordwestliche Teil mit 995 qm einbezogen).
unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der aktuellen Fassung der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Flurstücke ein.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Bekanntmachung kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Vogtsburg i.K. eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe –Kammer für Baulandsachen-, Hans-Thoma-Straße 7, 76133 Karlsruhe.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat gemäß § 224 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Um sie herzustellen, bedürfte es eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Umlegungskarte:
Vogtsburg i. K., 09.12.2022
Benjamin Bohn
Bürgermeister